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Aug. 2025

UnfallversicherungOLG Braunschweig: Keine zusätzliche Belehrung über Folgen einer Fristversäumnis in der Unfallversicherung erforderlich

Abo-Inhalt18.07.202538 Min. Lesedauer

| In der Unfallversicherung muss eine ausreichende Belehrung nach § 186 S. 1 VVG über die einzuhaltenden Fristen keinen zusätzlichen Hinweis darauf enthalten, dass der Versicherte seinen Anspruch bei Fristversäumung verliert. Dies hat jedenfalls das OLG Braunschweig entschieden. |

Nachdem der Versicherte von einer Leiter gestürzt war, meldete der VN das dem Unfallversicherer. Der bestätigte den Eingang der Schadensmeldung. In dem Schreiben bat er um Übersendung der ärztlichen Unterlagen und wies auf Folgendes hin: „Der Anspruch auf Invaliditätsleistung muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht werden.“ Der VN legte die Unterlagen erst nach Ablauf der Frist vor. Der Versicherer lehnte eine Leistung ab und verwies auf die verspätete Geltendmachung. Der VN sah das anders und meinte, dass sich der Versicherer nicht auf den Fristablauf berufen könne. Die Belehrung sei nach § 186 VVG unzureichend, da nicht auf die Rechtsfolge einer Fristversäumung hingewiesen worden sei. Dem hat sich das OLG nicht angeschlossen. Der VN habe keinen Anspruch, da weder die Invalidität fristgerecht schriftlich ärztlich festgestellt noch der Anspruch rechtzeitig gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wurde. Dabei machte das OLG deutlich, dass der Versicherer auch nicht über die Rechtsfolgen einer versäumten Frist belehren musste (OLG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2025, Az. 11 U 11/23, Abruf-Nr. 247648).

AUSGABE: VVP 8/2025, S. 2 · ID: 50487688

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