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Aug. 2025

AbzugsverbotKinderbetreuungskosten: Kein Sonderausgabenabzug für Freizeitaktivitäten

22.07.202537 Min. Lesedauer

| Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen ist ein Sonderausgabenabzug allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Mit dem Abzugsverbot hat sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. |

Hintergrund: Kinderbetreuungskosten können nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:

    • Abzug von 80 % der Betreuungsleistungen, maximal 4.800 Euro pro Jahr.
    • Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder aufgrund Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
    • Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung.
    • Nicht abziehbar: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Nicht begünstigte Aufwendungen

Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten in den Hintergrund rückt.

Betreuungscharakter muss im Vordergrund stehen

Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn

    • die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und
    • dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.

Quelle | BFH, Urteil vom 23.1.2025, III R 33/24 (III R 50/17), Abruf-Nr. 248223 unter www.iww.de

AUSGABE: WCR 8/2025, S. 0 · ID: 50474217

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