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BetriebskostenAnforderung von Abrechnungsbelegen ist kein Einsichtnahmeersuchen beim Vermieter
| Das Landgericht (LG) Hanau hat entschieden: Die Anforderung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung ist kein wirksames Einsichtnahmeersuchen, wenn die Einsicht beim Vermieter zumutbar ist. Hierfür kommt es auf die Entfernung zur Mietwohnung an und nicht auf den Ort, an den der Mieter nach Mietende verzogen ist. |
Muss Mieter Belege einsehen oder muss Vermieter sie zuschicken?
Nach Mietvertragsende verlangte der Mieter die geleistete Kaution zurück. Die dann noch erstellte Betriebskostenabrechnung wies eine Nachforderung auf, die der Vermieter mit der Kaution verrechnete. Der inzwischen über 120 km weit weggezogene Mieter widersprach der Abrechnung, forderte die Übersendung von Belegkopien, um die Abrechnung zu prüfen, und klagte auf Rückzahlung der gesamten Kaution. Er bringt vor, keine Kopien erhalten zu haben, zumal der Vermieter für eine Einsichtnahme bei diesem nun zu weit entfernt sei.
So sahen es die Gerichte
Das Amtsgericht (AG) hat die Klage in Höhe der verrechneten Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das LG entschied, dass die Einwände gegen die Abrechnung zu unkonkret waren, weil der Mieter die Belege nicht geprüft hat. Der Vermieter habe die Belegeinsicht auch nicht verweigert, weil der Mieter unzulässigerweise die Übersendung von Kopien verlangte. Da die Belegprüfung grundsätzlich beim Vermieter erfolgen muss, lag schon kein wirksames Einsichtnahmeersuchen vor.
Kein Ausnahmefall
Der Mieter könne auch nicht ausnahmsweise die Zusendung von Kopien fordern. Das sei zwar möglich, wenn der Vermieter zu weit entfernt ansässig ist. Hierfür komme es jedoch auf die Entfernung der Mietsache zu diesem an, wobei eine Anreise von Hanau nach Frankfurt zumutbar sei. Dass der Mieter nun über 120 km entfernt wohnt, liege hingegen in seinem Risikobereich und führe nicht zu einem Recht auf Übersendung von Kopien.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle | LG Hanau, Beschluss vom 24.3.2025, 2 S 43/24, PM vom 8.5.2025
AUSGABE: WCR 9/2025, S. 0 · ID: 50492608