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Sept. 2025

JurastudiumAusbildungsunterhalt trotz langem Studium?

19.08.2025171 Min. Lesedauer

| Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat entschieden: Beim Ausbildungsunterhalt gibt es keine feste Studiendauerbegrenzung. Stattdessen sind individuelle Umstände zu berücksichtigen. So kann z. B. ein Jurastudium auch mit 16 Semestern angemessen sein. Voraussetzung: Es wurde ohne Verzögerungen und mit Auslandssemestern abgeschlossen. |

Sohn begehrte Ausbildungsunterhalt

Ein Sohn nahm seinen Vater auf anteiligen Ausbildungsunterhalt zuletzt für sein Jurastudium in Anspruch. Diesen zahlte der Vater auch (nur) bis September 2022. Vorausgegangen war, dass der Sohn nach seinem Abitur schon mit 17 Jahren im Jahr 2016 unmittelbar das Studium aufgenommen hatte. In den Jahren 2018 und 2019 hatte er zwei Auslandssemester absolviert.

Im Oktober 2022 hatte er erste Examensklausuren absolviert und die Pflichtfachprüfung bestanden. Nach einem erfolgreichen Verbesserungsversuch schloss er im Oktober 2024 das Studium ab.

Sein Vater bezieht Einkünfte als Universitätsprofessor und weitere Einnahmen aus einer Nebentätigkeit sowie aus Vermietung. Er lebt mit seiner kein Einkommen erzielenden Ehefrau und einem gemeinsamen minderjährigen Kind zusammen. Die Mutter des Sohnes ist diesem quotal zum Unterhalt verpflichtet.

Das Amtsgericht (AG) verpflichtete den Vater, laufenden anteiligen Ausbildungsunterhalt an den Sohn neben der Mutter zu zahlen. Das wollte der Vater nicht. So „landete“ der Rechtstreit beim OLG. Dieses hielt dreierlei fest:

Keine verbindliche Höchstdauer für ein Studium

Es gibt keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums, bei deren Überschreitung der Ausbildungsunterhalt zwingend entfällt. Welche Zeit im konkreten Fall für das Studium als angemessen und üblich anzusehen ist, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände zu beurteilen. Die Regelstudienzeit, die Förderungshöchstdauer oder die durchschnittliche Studiendauer können dabei zwar als ungefähre Anhaltspunkte für eine übliche Studiendauer, jedoch nicht zur Begründung einer starren zeitlichen Grenze des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden.

Auch 16 Semester können angemessen sein

Das den Ausbildungsunterhaltsanspruch prägende Gegenseitigkeitsprinzip schließt es nicht aus, dass im Einzelfall 16 Semester noch als angemessene Dauer für ein Jurastudium angesehen werden können, wenn zwei Auslandssemester absolviert worden sind, das Studium ohne erkennbare „Bummelei“ betrieben und im Alter von 25 Jahren abgeschlossen wird und der unterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

So ist der Haftungsanteil der Eltern zu ermitteln

Bei der Ermittlung des Haftungsanteils der Eltern für den Unterhalt ihres volljährigen studierenden Kindes ist ein dem Ausbildungsunterhaltsanspruch des Kindes im Rang vorgehender Familienunterhaltsanspruch des Ehegatten eines Elternteils dann nicht vorab vom Einkommen dieses Elternteils abzuziehen, wenn sich zwischen den Bedarfen des Kindes und des Ehegatten kein Missverhältnis ergibt.

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 28.11.2024, 5 UF 23/24, Abruf-Nr. 247767 unter www.iww.de

AUSGABE: WCR 9/2025, S. 0 · ID: 50492588

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