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FernabsatzverträgeFahrzeugkauf im Onlineshop: Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
| Verlängert sich die dem Verbraucher gesetzlich eingeräumte 14-tägige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge, wenn der Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer nicht angibt? Diese Frage hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden. |
Kauf im Online-Shop über 62.000 Euro
Der Kläger hatte am 4.5.2022 über den Onlineshop der Beklagten ein Elektrofahrzeug zum Preis von rund 62.000 Euro erworben. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 20.12.2022. Am 14.8.2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrags. Zu spät, entschied nun auch das OLG in zweiter Instanz und wies damit die Berufung des Klägers zurück.
Rechtlicher Hintergrund
Verbrauchern steht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, im Normalfall beginnend ab Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher jedoch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). Die Informationspflichten des Unternehmers ergeben sich aus dem Einführungsgesetz zum BGB (hier: Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB). Der Unternehmer kann die Informationspflichten auch durch die Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung erfüllen, die sich in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB befindet.
Fehlende Telefonnummer ohne Auswirkungen
Hier hatte die Autohändlerin in ihrer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, die sie dem Kläger übermittelte, keine Telefonnummer angegeben. Diese war jedoch auf der Internetseite der Beklagten zu finden. Das OLG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist geführt hat.
Widerruf eines Autokaufs wahrscheinlich eher schriftlich als per Telefon
Es entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert. Die Nichtangabe der Telefonnummer begründe bei einem Autokauf, der von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sei, nicht die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde.
Ein typischer Kunde würde allein aus Beweiszwecken bei den hohen Summen eines Elektroautokaufs den Widerruf vernünftigerweise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) übermitteln.
Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 7.11.2024, 14 U 95/24, PM 8/25
AUSGABE: WCR 9/2025, S. 0 · ID: 50492703