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TransferzahlungenEnergiepreispauschale nicht gezahlt? Arbeitgeber brauchen Klagen von Angestellten nicht zu fürchten

Abo-Inhalt15.03.2024473 Min. LesedauerVon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

| Um die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs abzumildern, wurde u. a. die sog. Energiepreispauschale beschlossen (ZP 06/2022, Seite 17). Diese sollte der Arbeitgeber in Höhe von 300 Euro an seine Beschäftigten auszahlen. Über die Abführung der Lohnsteuer konnte sich der Arbeitgeber dann das Geld vom Staat „zurückholen“. Arbeitgeber, die die Energiepreispauschale nicht gezahlt haben, können einer Klage Ihres Arbeitnehmers gelassen entgegensehen. Denn Schuldner gegenüber den Angestellten ist nicht der Arbeitgeber, sondern das Finanzamt. Das geht aus zwei aktuellen Gerichtsurteilen hervor (Finanzgericht [FG] Münster, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 11 K 1588/23 Kg [PKH] und FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.10.2023, Az. 1 K 163/23). |

Gerichte weisen Klagen zweier Arbeitnehmer ab

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AUSGABE: ZP 4/2024, S. 20 · ID: 49930009

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