Gesetzgebung8 praxisrelevante steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel nach 2026
Ende 2025 hat der Bundesrat umfangreiche Gesetzesänderungen mit Wirkung ab 2026 verabschiedet. Viele dieser Änderungen haben steuerliche Relevanz und betreffen auch Zahnärztinnen und Zahnärzte. ZP hat daher die 8 für Zahnärzte praxisrelevantesten Änderungen für Sie analysiert und im Beitrag zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Änderung: Anhebung der Entfernungspauschale
- 2. Änderung: Anhebung steuerlicher Grenzwerte & Freibeträge
- 3. Änderung: Ehrenamtliche Tätigkeiten ab 2026 mit höherer Steuerbefreiung
- 4. Änderung: Betriebliche Grundstücksteile und Novellierung des § 8 EStDV
- 5. Änderung: Anhebung von Mindestlohn und Minijob-Grenze
- 6. Änderung: Keine Lohnsteuerpauschalierung bei privilegierenden Events
- 7. Änderung: Umsatzsteuersatzsenkung in der Gastronomie
- 8. Änderung: Parteispenden mit verdoppelten Höchstbeträgen abzugsfähig
1. Änderung: Anhebung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis wurde angehoben. Während sie bisher für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 Euro und ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro je Kilometer betrug, sind seit 2026 für jeden Entfernungskilometer einheitlich 0,38 Euro abzugsfähig.
Parallel wurden auch die Kilometersätze bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ab dem ersten Kilometer auf 0,38 Euro angehoben. Praktische Relevanz hat die Anhebung für Zahnarztpraxen in drei Bereichen:
A) Privater Pkw: Höhere als Betriebsausgabe abzugsfähige Nutzungseinlagen
Nutzt der Zahnarzt für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Praxis ein Privatfahrzeug oder das Fahrrad, dann ist bei ihm die für Arbeitnehmer geltende Entfernungspauschale über eine Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig (R 4.12 Abs. 1 EStR).
Beispiel |
Eine Zahnärztin fährt an 230 Tagen mit ihrem privaten Pkw zu ihrer Praxis. Die einfache Entfernung beträgt 15 Kilometer. Lösung: Bisher belief sich die als Betriebsausgabe abzugsfähige Nutzungseinlage auf 1.035 Euro (230 Tage x 15 km x 0,30 Euro). Ab 2026 sind hingegen 1.311 Euro als Betriebsausgabe abzugsfähig (230 Tage x 15 km x 0,38 Euro). |
B) Firmenwagen: Geringere nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Nutzt der Zahnarzt für die Fahrten zur Praxis einen Firmenwagen, dann sind für diese Fahrten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben anzusetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 Einkommensteuergesetz [EStG]). Weil sich die Höhe der nicht abzugsfähigen Aufwendungen durch einen Abzug der Entfernungspauschale von den pauschal ermittelten tatsächlichen Aufwendungen errechnet, reduzieren sich die nicht abzugsfähigen Aufwendungen.
Beispiel |
Ein Zahnarzt fährt an 230 Tagen zur 15 Kilometer entfernten Praxis. Für die Fahrten nutzt er einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 80.000 Euro. |
C) Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse für Mitarbeiter
Viele Zahnärzte unterstützen ihre Mitarbeiter mit nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG pauschal mit 15 Prozent zulasten der Praxis versteuerten Zuschüssen zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis (siehe auch ZP 11/2022, Seite 18). Der Vorteil neben der Pauschalierung: Es fallen keine Sozialabgaben an (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]). Weil die Entfernungspauschale erhöht wurde, können Arbeitgeber als Folgeeffekt auch höhere Fahrtkostenzuschüsse leisten.
Beispiel |
Eine ZFA fährt arbeitstäglich zur Zahnarztpraxis (Entfernung = 10 km). Lösung: Bis einschließlich 2025 konnte der Zahnarzt der ZFA einen pauschal zu seinen Lasten mit 15 Prozent versteuerten Fahrtkostenzuschuss von jährlich 540 Euro zahlen (180 Tage x 10 km x 0,30 Euro; vgl. BMF vom 18.11.2021 Rz. 36, 37). Ab 2026 sind es hingegen 684 Euro (180 Tage x 10 km x 0,38 Euro). |
Wichtig — Der pauschal versteuerte Zuschuss wird bei der Mitarbeiterin auf die Entfernungspauschale angerechnet. Deshalb muss der Zahnarzt den Zuschuss im Lohnkonto dokumentieren und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausweisen (§ 41b Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 8 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung [LStDV]).
2. Änderung: Anhebung steuerlicher Grenzwerte & Freibeträge
Der jedem Bundesbürger zustehende Grundfreibetrag wurde von 12.096 Euro ab 2026 auf 12.348 Euro angehoben. Damit bleiben vom Gewinn der Zahnarztpraxis ab 2026 252 Euro mehr als 2025 steuerfrei. Parallel ist auch der Höchstbetrag für abzugsfähigen Unterhalt auf 12.348 Euro gestiegen (§ 33a Abs. 1 EStG).
Und haben Zahnärzte Kinder i.S.d. § 32 EStG, dann profitieren sie von zwei weiteren Änderungen.
- Zum einen wurde das monatliche Kindergeld ab 2026 von 255 Euro auf 259 Euro angehoben.
- Zum anderen steigen die Kinderfreibeträge je Kind von 9.600 auf 9.756 Euro. Von diesen Freibeträgen profitieren regelmäßig die Zahnärzte, deren zu versteuerndes Einkommen 2026 mehr als 45.500 Euro (bei Zusammenveranlagung 91.000 Euro) beträgt (§ 31 EStG).
3. Änderung: Ehrenamtliche Tätigkeiten ab 2026 mit höherer Steuerbefreiung
Manche Zahnärzte werden nebenberuflich ehrenamtlich tätig. Handelt es sich um eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit
- als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer
- aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit oder
- der Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen,
dann sind die Einnahmen jährlich bis zu 3.000 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Ab 2026 steigt der jährliche Steuerfreibetrag auf 3.300 Euro. Handelt es sich hingegen um andere nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten, dann existiert ein Steuerfreibetrag von jährlich 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Dieser findet z. B. für Vorstandstätigkeiten und den Tätigkeiten als Kassierer oder Schiedsrichter im Amateurbereich Anwendung und wurde ab 2026 auf jährlich 960 Euro angehoben. Wichtig — Beide Steuerbefreiungen gelten nur, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgt.
4. Änderung: Betriebliche Grundstücksteile und Novellierung des § 8 EStDV
Viele Zahnärzte nutzen innerhalb ihres privaten Hauses einzelne Räume für betriebliche Zwecke, z. B. als Archiv oder zur Bearbeitung der Abrechnung. Das Problem daran ist, dass dieser Raum aufgrund seiner betrieblichen Nutzung zum Betriebsvermögen der Praxis zählt und das hat zwei Folgen:
- 1. Wertveränderungen der Immobilie sind insoweit, wie sie auf den dem Betriebsvermögen zugehörigen Raum entfallen, steuerverhaftet. Wird die Immobilie nach Jahren mit Gewinn verkauft, dann muss der anteilig auf den betrieblich genutzten Raum entfallenden Gewinn versteuert werden.
- 2. Im Gegenzug können alle durch den Raum veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Das gilt nicht nur für die anteiligen laufenden Aufwendungen (Strom, Wasser, Gas etc.), sondern auch für gebäudebezogene Aufwendungen wie Grundabgaben und Abschreibung.
Wichtig — Wenn es sich bei dem betrieblich genutzten Raum um ein Arbeitszimmer handelt, ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu beachten.
Diese Bagatellregelung sah § 8 EStDV bisher vor
Die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist nicht unumstößlich, denn § 8 EStDV bietet einen Ausweg. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn
- 1. ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks... unter bestimmten Bedingungen
- 2. und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt. Abgestellt für die 20.500 Euro wird auf den anteiligen Gebäudewert zuzüglich Grund- und Boden.
Liegen beide Voraussetzungen vor und wird der Raum als Privatvermögen behandelt, dann generiert die Zahnarztpraxis einen Vorteil. Denn während wie bisher auch alle anteiligen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Raum über eine Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (R 4.7 Abs. 2 S. 4 EStR und BFH, 23.09.2009, Az. IV R 21/08) unterliegen Wertsteigerungen der Immobilie nicht per se der Besteuerung, sondern nur nach Maßgabe des § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft – Spekulationsfrist von regelmäßig 10 Jahren).
So wurde die Bagatellregelung praxisgerecht novelliert
Das Einhalten der Grenzwerte war bisher nicht nur schwierig zu prüfen, sondern stetig steigende Immobilienpreise konnten auch dazu führen, dass die Grenzen nach einigen Jahren (meist unbewusst) überschritten wurden und es sich bei dem Grundstücksteil nun doch zwingend um Betriebsvermögen handelt. Aus diesem Grund wurde § 8 EStDV novelliert. Nun lässt sich § 8 EStDV nutzen und ein eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandeln, sondern dem lukrativeren Privatvermögen zuordnen, wenn er
- 1. nicht mehr als 30 Quadratmeter umfasst oder
- 2. der Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Diese Änderung hat zwei Besonderheiten. Zum einen genügt es für die Behandlung als Privatvermögen, dass eine der beiden Voraussetzungen erfüllt wird („oder“ und nicht „und“). Zum anderen gilt die Änderung nicht erst ab dem 01.01.2026, sondern rückwirkend für alle offenen Fälle (§ 84 Abs. 1d S. 1 EStDV).
Beispiel |
Ein betrieblich genutzter Raum innerhalb des privaten Einfamilienhauses (100 m²) umfasst 25 m². Der Grundstückswert beträgt 500.000 Euro. Lösung: Bisher ließ sich § 8 EStDV nicht anwenden. Durch die Neufassung von § 8 EStDV braucht der Raum nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, weil er nicht mehr als 30 Quadratmeter umfasst. Dass der Wert des Raumes mit 125.000 Euro (500.000 / 100 x 25 m²) die Grenze von 40.000 Euro übersteigt, ist egal. |
Der Haken: Ab 2026 entfällt ein Teil des Betriebsausgabenabzugs
Der novellierte § 8 EStDV hat aber auch einen Nachteil. So schreibt ein neuer Satz 2 vor, dass bei Anwendung des § 8 EStDV die mit dem nicht als Betriebsvermögen behandelten Grundstücksteil im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich dieses Abzugsverbot aber „nur“ auf die grundstücksbezogenen Aufwendungen beziehen, sodass (anders als bisher) keine anteilige Gebäudeabschreibung, anteilige Grundabgaben und anteilige Schuldzinsen abzugsfähig sind. Die betriebsbezogenen Aufwendungen wie anteiliger Strom und Gasverbrauch bleiben hingegen abzugsfähig.
Wichtig — Diese Änderung gilt nicht rückwirkend für alle offenen Fälle, sondern erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen (§ 84 Abs. 1d S. 2 EStDV).
Wird auch bisher dem Betriebsvermögen zugeordnetes Vermögen privilegiert?
Im Ergebnis bietet die Neukonzeption des § 8 EStDV – trotz des Abzugsverbots für grundstücksbezogene Aufwendungen – einen Vorteil, weil die Wertveränderungen des betrieblich genutzten Grundstücksteils nur nach Maßgabe des § 23 EStG der Besteuerung unterliegen und der Anwendungsbereich durch die 30 m²-Grenze erheblich vergrößert wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob Zahnärzte bisher als Betriebsvermögen behandelte Grundstücksteile, denen nach der Novellierung des § 8 EStDV erstmals das Wahlrecht zur Behandlung als Privatvermögen zusteht, auch als Privatvermögen behandeln können. Nach Auffassung des Autors ist das problemlos möglich. Hier gilt es aber zu bedenken, dass es bei einer erstmaligen Behandlung als Privatvermögen zu einer Entnahme des bisher als Betriebsvermögen behandelten Grundstücksteils aus dem Betriebsvermögen kommt. Das bedeutet, dass die bis zum Zeitpunkt der Entnahme eingetretene – aber noch nicht realisierte – Wertveränderung des Grundstücksteils innerhalb des Betriebsvermögens zu versteuern ist. Denn der Grundstücksteil wird infolge der zukünftigen Behandlung als Privatvermögen steuerentstrickt.
5. Änderung: Anhebung von Mindestlohn und Minijob-Grenze
Während der Mindestlohn bis zum 31.12.2025 noch bei 12,82 Euro lag, wurde er ab dem 01.01.2026 auf 13,90 Euro angehoben. Ein Plus von 8,4 Prozent. Doch dabei bleibt es nicht. Denn zum 01.01.2027 erfolgt eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro. Parallel erhöht sich auch die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze. Bisher lag sie noch bei monatlich 556 Euro. Ab dem 01.01.2026 dürfen Minijobber hingegen bis zu monatlich 603 Euro und ab dem 01.01.2027 sogar bis zu monatlich 633 Euro verdienen.
Praxistipp — Steuerfreie und pauschal versteuerte Benefits werden nicht auf die Minijob-Grenze angerechnet. Erhalten Minijobber beispielsweise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen monatlichen Tankgutschein über 50 Euro, dann können sie 2026 im Monat bis zu 653 Euro verdienen (603 + 50 Euro).
6. Änderung: Keine Lohnsteuerpauschalierung bei privilegierenden Events
Führt die Zahnarztpraxis eine Betriebsveranstaltungen wie ein Sommerfest oder eine Weihnachtsfeier durch, dann führt der daraus resultierende Vorteil zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn der teilnehmenden Mitarbeiter (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Sollte die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung jedoch allen Mitarbeitern der Zahnarztpraxis offenstehen, dann lässt sich von dem Arbeitslohn ein Freibetrag von 110 Euro abziehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG).
Wichtig — Dieser Freibetrag lässt sich je Mitarbeiter nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich nutzen.
Ist die Teilnahme hingegen nur ausgewählten Mitarbeitern möglich – z. B. nur den angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten – oder übersteigt der Vorteil den Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter, dann muss der Vorteil individuell versteuert und verbeitragt werden. Einen Ausweg bietet § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Denn als Alternative kann die Zahnarztpraxis eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent zulasten der Praxis vornehmen. Dadurch wird nicht nur die Erhebung der Lohnsteuer vereinfacht, sondern es entfallen auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Das ist neu: Seit 2026 lässt sich infolge einer Änderung des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG die lukrative Lohnsteuerpauschalierung nur noch nutzen, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern offensteht. Findet ein Luxusevent nur für privilegierte Teilnehmer – wie z. B. für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte – statt, dann ist eine Lohnsteuerpauschalierung des Sachbezugs ausgeschlossen.
7. Änderung: Umsatzsteuersatzsenkung in der Gastronomie
Während infolge der Coronapandemie der für Gastronomen geltende Umsatzsteuersatz kurzfristig gesenkt wurde, gilt seit dem 01.01.2024 wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Dieser Steuersatz ist nicht nur für Zahnärzte relevant, die privat Essen gehen, sondern auch dann, wenn sie Geschäftspartner bewirten oder eine Betriebsveranstaltung in einem Restaurant durchführen.
Das ist neu: Seit dem 01.01.2026 gilt über § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, dass die Umsätze durch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (wieder) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Getränke. Denn für Getränke gilt nach wie vor der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Sollten die Gastronomen den Vorteil durch die Umsatzsteuersenkung zumindest teilweise weitergeben, dürften sich die Preise ab 2026 leicht reduzieren und dadurch spart die Praxis bei Geschäftsessen und Betriebsveranstaltungen.
8. Änderung: Parteispenden mit verdoppelten Höchstbeträgen abzugsfähig
Viele Zahnärzte spenden an politische Parteien. Diese Spendenbereitschaft belohnt das Finanzamt über § 34g EStG mit einer direkten Steuerermäßigung, sodass sich die gegen den Zahnarzt festgesetzte Einkommensteuer um 50 Prozent der geleisteten Spenden an politische Parteien – maximal aber um 825 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 1.650 Euro) – reduziert. Effektiv erhält der Zahnarzt damit 50 Prozent seiner Spende vom Finanzamt zurück.
Das ist neu: Der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung durch Parteispenden wird ab 2026 verdoppelt und beträgt nun 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro).
Überschreiten die Spenden an politische Parteien die Höchstbeträge, dann wirken sie sich nicht mehr über die Steuerermäßigung aus. Allerdings gewährt das Finanzamt für den übersteigenden Betrag einen Sonderausgabenabzug (§ 10b Abs. 2 EStG). Dieser führt zu einer Steuerentlastung in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes – also von maximal 45 Prozent. Auch hier gilt ein Höchstbetrag. Denn der Sonderausgabenabzug wird nur für nicht nach § 34g EStG berücksichtigte Spenden bis zu 1.650 Euro gewährt (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro).
Das ist neu: Auch diese Höchstbeträge wurden 2026 verdoppelt und betragen nun 3.300 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro.
AUSGABE: ZP 1/2026, S. 7 · ID: 50668351