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ArbeitgeberleistungenDeutschland-Ticket kostet jetzt 63 Euro im Monat: So wird es lohnsteuerlich behandelt

Abo-Inhalt01.01.202611 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Zum 01.05.2023 wurde das Deutschland-Ticket eingeführt. Es erfreut sich großer Beliebtheit, weil sich mit ihm alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs nutzen lassen. Auch als Benefit des Arbeitgebers ist das Deutschland-Ticket beliebt. Da sich der Preis des Deutschland Tickets zum 01.01.2026 auf 63 Euro erhöht hat, liefert LGP ein lohnsteuerliches Update für Arbeitgeber.

Diese Vorteile bietet das Deutschland-Ticket

Mit dem Deutschland-Ticket kann in allen Verkehrsmitteln im Nahverkehr in der zweiten Klasse gereist werden (ÖPNV und SPNV). Begünstigt sind nicht nur Fahrten mit U- und S-Bahnen, Straßenbahnen, Trambahnen, Stadt- und Regionalbussen, sondern auch die Fahrten mit Regionalzügen wie dem IRE, RE und RB. Das Ticket gilt allerdings nicht in Fernverkehrs-Zügen wie dem ICE, IC oder dem EC. Ferner ist das Ticket personengebunden und nicht übertragbar. Außerdem ist das Ticket nicht an Landes- oder Tarifgrenzen gebunden, sodass auch bundeslandübergreifende Reisen möglich sind.

Das Ticket kann als jährliches Abonnement erworben werden. Entweder mit monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise. Das Abo kostet seit 2026 pro Monat 63 Euro. Dieser Preis lässt sich auch nicht durch eine Bahncard reduzieren. Das Abo ist monatlich bis zum 10. eines Monats zum Ende des Kalendermonats kündbar. Bei einer Kündigung bspw. bis zum 10.06. verliert das Ticket ab Juli seine Gültigkeit.

So setzen Arbeitgeber das Deutschland-Ticket als Benefit ein

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern das Deutschland-Ticket als Benefit anbieten. Denkbar sind für die Praxis insbesondere fünf Varianten:

  • 1. Kostenzuschuss an den Arbeitnehmer
  • 2. Überlassung eines verbilligten Jobtickets
  • 3. Überlassung eines kostenlosen Jobtickets
  • 4. Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets
  • 5. Deutschland-Ticket zur Reduzierung von Reisekosten

1. Variante: Kostenzuschuss an den Arbeitnehmer

Einfach ist es für Arbeitgeber, wenn sie ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zu den Aufwendungen für das Deutschland-Ticket zahlen. Denn der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung. Damit kommt der Zuschuss brutto wie netto beim Arbeitnehmer an und zugleich setzt der Arbeitgeber ihn als Betriebsausgabe ab.

Wichtig — Die Steuer- und Beitragsfreiheit kann für alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers genutzt werden. Begünstigt sind also neben Voll- und Teilzeitkräften auch Führungskräfte, Azubis, Aushilfen, Ruheständler und Minijobber. Die Steuer- und Beitragsfreiheit des Zuschusses ist aber an zwei Bedingungen gebunden:

Beispiel

Ein Arbeitgeber gewährt allen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ab Januar 2026 einen monatlichen Zuschuss von 63 Euro für den Erwerb eines Deutschland-Tickets. Während acht Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Abschluss des Tickets nachweisen, schließt ein weiterer Arbeitnehmer tatsächlich kein Abonnement ab und verwendet die 63 Euro anderweitig.

Lösung: Für die acht Arbeitnehmer sind die 63 Euro monatlich steuer- und beitragsfrei, während bei dem anderen Arbeitnehmer die 63 Euro pro Monat als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind. Das führt auch dazu, dass der Arbeitgeber Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben entrichten muss.

  • 1. Der Arbeitgeber muss den Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren (§ 8 Abs. 4 EStG). Es sind also nur „echte“ Zuschüsse privilegiert. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten eines Zuschusses führen nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.
  • 2. Der Zuschuss ist nur insoweit steuer- und beitragsfrei, wie er die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Deutschland-Ticket nicht übersteigt. Deshalb muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachweisen, dass er ein Deutschland-Ticket abgeschlossen hat. Diesen Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses in Form einer Kopie der Rechnung bzw. des Tickets hat der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Der nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Zuschuss ist auf die Entfernungspauschale anzurechnen und muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV – Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung). Dies gilt auch, wenn die Fahrkarte ausschließlich für private Fahrten und nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

2. Variante: Überlassung eines verbilligten Jobtickets

Als zweite Alternative kann der Arbeitgeber selbst das Deutschland-Ticket erwerben und es dem Arbeitnehmer als Jobticket verbilligt überlassen. Auch die verbilligte Überlassung nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG ist steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei; vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat das Jobticket auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten (§ 8 Abs. 4 EStG). Auch die ausschließlich private Nutzung des verbilligten Jobtickets ist steuer- und beitragsfrei.

Wichtig — Es entfällt aber die Anforderung, dass der Arbeitgeber sich das Ticket nachweisen lässt, weil er es ja selbst abgeschlossen hat. Parallel kann er die Kosten für das Jobticket als Betriebsausgabe absetzen, muss aber zugleich die Eigenanteile des Arbeitnehmers als Betriebseinnahme erfassen.

Beispiel

Ein Arbeitgeber schließt für alle Arbeitnehmer, die es wünschen, ab Januar 2026 ein Deutschland-Ticket ab. Dabei müssen die Arbeitnehmer einen Eigenanteil von monatlich 80 Prozent des Ticketpreises bezahlen.

Lösung: Der Arbeitgeber trägt die Ticketkosten und kann diese als Betriebsausgabe absetzen (monatlich je Arbeitnehmer 63 Euro). Der Eigenanteil des Arbeitnehmers von monatlich jeweils 50,40 Euro (80 Prozent) ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Der sich bei den Arbeitnehmern aufgrund der verbilligten Überlassung ergebende Vorteil von monatlich 10,08 Euro (63 Euro x 96 % ./. 50,40 Euro [R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR]) ist gemäß § 3 Nr. 15 S. 1 EStG steuer- und beitragsfrei.

Wichtig — Der steuerfreie Vorteil aus dem verbilligten Jobticket mindert die in der Steuererklärung des Arbeitnehmers abzugsfähige Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG). Daher muss der Arbeitgeber den Vorteil in der Lohnsteuerbescheinigung erfassen (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

Praxistipp — Weil sich der Ticketpreis von 63 Euro um fünf Prozent ermäßigt, wenn der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises übernimmt, sollte die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer höchstens 75 Prozent betragen. Von besonderem Vorteil ist, dass die Ticketermäßigung von fünf Prozent nicht als Arbeitslohn zählt (H 8.1 „Deutschland-Ticket“ LStH). Das bietet einen weiteren Vorteil, weil sich insoweit auch nicht die Entfernungspauschale reduziert.

Abwandlung

Wie das obige Beispiel, nur übernimmt der Arbeitgeber 25 Prozent des Ausgabepreises und fordert nur den Restbetrag von seinen Arbeitnehmern.

Lösung: Weil der Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises und damit 15,75 Euro übernimmt (63 Euro x 25 %), reduziert sich der Ticketpreis von 63 auf 59,85 Euro. Diese 59,85 Euro setzt der Arbeitgeber als Betriebsausgabe ab. Durch die Arbeitgeber-Zahlung von 15,75 Euro reduziert sich die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer auf 44,10 Euro (= 59,85 Euro ./. 15,75 Euro). Dieser Betrag ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei den Arbeitnehmern beträgt der Vorteil monatlich 13,35 Euro, weil die Ticketrabattierung nicht zu erfassen ist (59,85 Euro x 96 % ./. 44,10 Euro). Dieser Vorteil ist steuer- und beitragsfrei – er mindert aber die Entfernungspauschale und ist in der Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen.

3. Variante: Überlassung eines kostenlosen Jobtickets

Der Arbeitgeber kann auch ein kostenloses Jobticket zur Verfügung stellen. Der dadurch entstehende Vorteil ist nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei, wenn es sich um eine zusätzliche Arbeitgeberleistung i. S. v. § 8 Abs. 4 EStG handelt. Weil der Arbeitgeber mit 100 Prozent somit mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises trägt, greift auch hier die Rabattierung des Ticketpreises um fünf Prozent.

Beispiel

Ein Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag über den Bezug eines Deutschland-Tickets ab und überlässt das Ticket kostenlos einem Arbeitnehmer.

Lösung: Das Ticket kostet den Arbeitgeber nach der Rabattierung um fünf Prozent 59,85 Euro im Monat (= Betriebsausgabenabzug). Die unentgeltliche Überlassung des Tickets an den Arbeitnehmer ist zwar steuer- und beitragsfrei. Der Vorteil von monatlich 57,45 Euro (= 59,85 Euro x 96 % [R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR]) mindert aber die beim Arbeitnehmer abzugsfähige Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG). Aus diesem Grund ist der Vorteil in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

4. Variante: Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets

In den drei bisher genannten Modellen führen eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zur Steuer- und Beitragspflicht. Das lässt sich aber umgehen bzw. zumindest steuer- und beitragstechnisch optimieren:

Beispiel 6

Der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers beträgt 3.000 Euro. Sachbezüge erhält der Arbeitnehmer bislang nicht. Im Wege einer Gehaltsumwandlung wird der Arbeitslohn auf 2.937 Euro reduziert (3.000 Euro ./. 63 Euro), im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Deutschland-Ticket (63 Euro). Zusätzlich hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Eigenbeteiligung von 15 Euro zu zahlen.

Lösung: § 3 Nr. 15 S. 1 EStG gilt nicht bei einer Gehaltsumwandlung. Deshalb ergibt sich durch das Deutschland-Ticket Arbeitslohn. Der Sachbezug ist mit 63 Euro abzüglich vier Prozent Bewertungsabschlag (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR) und abzüglich der Eigenbeteiligung von 15 Euro anzusetzen. Damit beträgt der Sachbezug 45,48 Euro. Weil die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nicht überschritten wird, bleibt der Sachbezug als Arbeitslohn außer Ansatz. Damit unterliegen 2.937 Euro der Besteuerung und den Sozialabgaben. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers erfolgt nicht, weil § 3 Nr. 15 S. 1 EStG nicht anwendbar ist.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist konfessions- und kinderlos. Er gehört der Steuerklasse I an, sein monatlicher Bruttoarbeitslohn beträgt 3.000 Euro. Er wünscht ein Deutschland- Ticket, die Kosten dafür sind ihm aber zu hoch. Deshalb bietet ihm sein Arbeitgeber eine Gehaltsumwandlung an. Der Bruttolohn soll um 63 Euro reduziert und im Gegenzug soll ein Deutschland-Ticket überlassen werden. Den Vorteil möchte der Arbeitgeber nach § 40 EStG pauschal versteuern.

Lösung: Der Arbeitgeber wird durch die Gehaltsumwandlung mit 3,41 Euro pro Monat belastet (= 3.631,91 Euro ./. 3.628,50 Euro). Der Arbeitnehmer spart 27,33 Euro (= 2.023,08./. 1.995,75). Damit kostet ihn das Deutschland-Ticket effektiv 35,67 Euro pro Monat statt 63 Euro. Zudem hat der Arbeitnehmer einen weiteren Vorteil: Aufgrund der pauschalen Versteuerung behält er die volle Entfernungspauschale.

  • Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nutzen: Durch eine Gehaltsumwandlung zugunsten eines vom Arbeitgeber beschafften und dem Arbeitnehmer überlassenen Deutschland-Tickets kann erreicht werden, dass sich weder Arbeitslohn ergibt noch dass beim Arbeitnehmer der Vorteil auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Hierfür setzt der Arbeitgeber den regulären Arbeitslohn des Arbeitnehmers herab und gewährt stattdessen das Deutschland-Ticket (Gehaltsumwandlung). Das Ticket ist ein Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG), sodass dieser als Arbeitslohn außer Ansatz bleibt, wenn alle dem Arbeitnehmer im Kalendermonat gewährten und nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewerteten Sachbezüge nicht mehr als 50 Euro betragen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG; Freigrenze). Weil das Ticket mit 63 Euro die 50-Euro-Freigrenze überschreitet, ist zusätzlich erforderlich, dass der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Eigenbeteiligung entrichtet.
  • Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG: Bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten eines Deutschland-Tickets beträgt der Vorteil ohne Zuzahlung ab Januar 2026 pro Monat 60,48 Euro (63 Euro x 96 %) und überschreitet so die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. In Höhe von 60,48 Euro ergibt sich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn; dieser ist dieser mit den individuellen Steuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu versteuern und verbeitragen. Alternativ kann der Arbeitgeber den Sachbezug nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG zu seinen Lasten einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent zzgl. Soli unterwerfen. Vorteil: Bei der Pauschalierung entfällt nicht nur die Besteuerung beim Arbeitnehmer, sondern es entfallen auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Das betrifft nicht nur die Arbeitnehmer-, sondern auch die Arbeitgeberanteile.

Wichtig — § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG gestattet auch, dass der Arbeitgeber ein gemäß § 3 Nr. 15 S. 1 EStG steuerfreies Deutschland-Ticket zu seinen Lasten mit 25 Prozent pauschalieren kann. Das klingt zunächst von Nachteil, weil das Ticket ja steuerfrei ist. Der Clou ist jedoch, dass infolge der Pauschalierung der Vorteil nicht mehr auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet und damit § 3 Nr. 15 S. 3 EStG umgangen wird. Das spart beim Arbeitnehmer Steuern und – sollte der Grenzsteuersatz mehr als 25 Prozent betragen – tritt eine effektive Ersparnis ein.

5. Variante: Deutschland-Ticket zur Reduzierung von Reisekosten

Einige Arbeitnehmer üben häufig Auswärtstätigkeiten aus und können insoweit vom Arbeitgeber steuerfreie Reisekostenerstattungen fordern (§ 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG).

Auch an dieser Stelle kann das Deutschland-Ticket von Interesse sein. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeiten häufig Verkehrsmittel nutzt, die er auch mit dem Deutschland-Ticket nutzen kann. In diesem Szenario ergeben sich zwei Vorteile:

  • 1. Für den Arbeitgeber reduziert sich die Belastung durch die dem Arbeitnehmer zu gewährenden Reisekostenerstattungen, weil er anstelle von vielen teuren Einzelfahrscheinen nur das Deutschland-Ticket gewährt.
  • 2. Für den Arbeitnehmer stellt das Deutschland-Ticket keinen Arbeitslohn dar. Damit ist der Vorteil zwar wie bei § 3 Nr. 15 EStG steuer- und beitragsfrei. Der Sachbezug wird aber nicht mehr auf die beim Arbeitnehmer abzugsfähige Entfernungspauschale angerechnet, weil das nur bei § 3 Nr. 15 EStG erfolgt. Damit bleibt die ungeminderte Entfernungspauschale.

Wichtig — Damit das Ticket nicht als Arbeitslohn angesetzt wird, ist erforderlich, dass der Arbeitgeber eine Prognoserechnung anstellt (vgl. hierzu BMF, Schreiben vom 15.08.2019, Az. IV C 5 – S 2342/19/10007 :001, Abruf-Nr. 210780). Nur wenn sich eine prognostizierte Vollamortisation alleine durch Fahrten i. S. v. § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG ergibt, ist der gesamte Vorteil nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Das gilt dann auch insoweit, wie das Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Privatfahrten genutzt wird.

Beispiel

Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Deutschland-Ticket. Das Ticket kostet pro Monat mit dem Rabatt von fünf Prozent 59,85 Euro (63 Euro x 95 %). Der Arbeitnehmer wird im Außendienst eingesetzt; eine Prognose des Arbeitgebers ergibt, dass sich durch das Ticket die Reisekostenerstattungen i. S. v. § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG um jährlich 1.500 Euro reduzieren. Denn der Arbeitnehmer fährt innerhalb des Außendienstes – aber auch privat – überwiegend mit dem ÖPNV; infolge des Deutschland-Tickets ist die Buchung von Einzelfahrkarten nicht mehr erforderlich.

Lösung: Weil sich eine Vollamortisation ergibt, ist der Vorteil durch das Deutschland-Ticket nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Eine Minderung der Entfernungspauschale ergibt sich für den Arbeitnehmer nicht. Auch nicht insoweit, wie er das Ticket privat und für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nutzt. Eine Bescheinigung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich.

Wichtig — Wäre § 3 Nr. 15 S. 1 EStG angewandt worden, wäre der Sachbezug zwar steuer- und beitragsfrei. Er hätte aber mit jährlich 689,47 Euro die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers reduziert (59,85 Euro x 12 x 96 %) und wäre in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben gewesen.

Fazit — Es lassen sich verschiedene steuerliche Varianten für das Deutschland-Ticket in der Praxis nutzen, um die beste Lösung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finden. Dabei sind die Voraussetzungen jeweils im Auge zu behalten.

AUSGABE: LGP 2/2026, S. 56 · ID: 50657050

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