AGBMiet-AGB im Kreuzfeuer: Vorfälligkeitsklausel
Gerade in älteren Wohnungsmietverträgen ist zur Fälligkeit der Miete die Vereinbarung anzutreffen, dass sie für den laufenden Monat vorschüssig zu entrichten ist und binnen drei Werktagen seit Beginn des Monats auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein muss (sog. Vorfälligkeitsklausel). Doch ist diese Regelung zulässig?
Klauselwortlaut |
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein. |
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AUSGABE: MK 2/2026, S. 31 · ID: 50670058