RäumungStreitwert einer Klage auf laufende Nutzungsentschädigung richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO
Bei einer Klage auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist der Streitwert nicht schematisch, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist die voraussichtliche Dauer bis zur tatsächlichen Räumung. In einfach gelagerten Fällen kann hierfür ein Zeitraum von zehn Monaten angesetzt werden. (LG Regensburg 30.7.25, 24 T 152/25, Abruf-Nr. 252189).
Beachten Sie — Prozessbevollmächtigte sind zur Streitwertbeschwerde auch im eigenen Namen berechtigt. Der Streitwert der laufenden Nutzungsentschädigung ist prognostisch nach der voraussichtlichen Dauer bis zur tatsächlichen Räumung zu bestimmen, wobei sowohl Erkenntnis- als auch Vollstreckungsverfahren einzubeziehen sind. Maßgeblich ist dabei die Bruttomiete, was den Streitwert – und damit die Gebühren – erheblich erhöhen kann.
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AUSGABE: MK 2/2026, S. 23 · ID: 50672067