Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. MK Mietrecht kompakt
  3. Streitwert einer Klage auf laufende Nutzungsentschädigung richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO

MKMietrecht kompakt

RäumungStreitwert einer Klage auf laufende Nutzungsentschädigung richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO

04.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Bei einer Klage auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist der Streitwert nicht schematisch, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist die voraussichtliche Dauer bis zur tatsächlichen Räumung. In einfach gelagerten Fällen kann hierfür ein Zeitraum von zehn Monaten angesetzt werden. (LG Regensburg 30.7.25, 24 T 152/25, Abruf-Nr. 252189).

Beachten Sie — Prozessbevollmächtigte sind zur Streitwertbeschwerde auch im eigenen Namen berechtigt. Der Streitwert der laufenden Nutzungsentschädigung ist prognostisch nach der voraussichtlichen Dauer bis zur tatsächlichen Räumung zu bestimmen, wobei sowohl Erkenntnis- als auch Vollstreckungsverfahren einzubeziehen sind. Maßgeblich ist dabei die Bruttomiete, was den Streitwert – und damit die Gebühren – erheblich erhöhen kann.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: MK 2/2026, S. 23 · ID: 50672067

Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte