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Jan. 2026

BegleitleistungenSo rechnen Sie eine Analgosedierung beim Privatpatienten in der Zahnarztpraxis ab

Abo-Inhalt05.01.20268 Min. LesedauerVon Yvonne Lindner, ZMV, Referentin, Fachgutachterin, www.dentalcheck-thueringen.de, Hundhaupten

Verschiedene Sedierungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren in den Zahnarztpraxen etabliert. Sie machen Behandlungen, bei denen die klassische Infiltrations- oder Leitungsanästhesie nicht ausreicht, überhaupt erst möglich. Vor allem Kinder bzw. Patienten mit psychischen und/oder physischen Einschränkungen profitieren davon. Welche Sedierungsmöglichkeiten es gibt und wie sie berechnet werden, zeigt dieser Beitrag.

Sedierung und Sedierungsmöglichkeiten in der GOÄ

Die Dämpfung bzw. Beruhigung von Funktionen des zentralen Nervensystems durch ein Beruhigungsmittel (Sedativum) wird Sedierung genannt. Häufig wird in Kombination mit der Gabe eines Schmerzmittels sediert. Die sogenannte Analgosedierung, als sinnvolle Alternative zur Vollnarkose, hat sich als komplexes Begleitverfahren zunehmend als Behandlungsmethode und -alternative etabliert. Vor allem in den operativen Bereichen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Oralchirurgie, Implantologie, MKG-Chirurgie) oder in der modernen Kinderzahnheilkunde ist das Verfahren der Analogsedierung nicht mehr wegzudenken.

Die GOÄ bietet eine Auswahl von Sedierungsmöglichkeiten. Dabei ist zwingend darauf zu achten, ob diese für den einfach approbierten und/oder doppelt approbierten Zahnarzt (zugleich MKG-Chirurg) berechenbar sind. Einfach approbierte Zahnärzten dürfen ausschließlich den für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ nutzen. Dazu zählen alle Leistungen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ.

Für Zahnärzte geöffnete Leistungen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ

  • 2. Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
    • 1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
    • 2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
    • 3. E V und E VI,
    • 4. J,
    • 5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
    • 6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
    • 7. N unter der Nummer 4852 sowie
    • 8. O.
  • Wichtig —
  • Auch wenn Leistungsbereiche zur Berechnung geöffnet sind, ist das Überprüfen der Leistung nötig, da ausschließlich berufstypische Leistungen abrechenbar sind.
  • Voraussetzung für die Durchführung einer Analgosedierung ist ein entsprechendes Aufklärungsgespräch, ggf. mit den Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen. Beratungsinhalte über das Verfahren, seine Risiken und Komplikationen sowie die Anamneseerhebung sind dabei unerlässlich.

Sedierung mittels Tabletten, Saft o. Ä.

Das zentrale Nervensystem soll durch die orale Einnahme von Medikamenten gedämpft werden. Damit soll eine entsprechende Compliance des Patienten erreicht werden, ohne diesen komplett zu narkotisieren, um damit verbundene Risiken zu vermeiden. Der Vorteil bei dieser Art der Sedierung ist, dass die Patienten bei vollem Bewusstsein bei der Behandlung mitarbeiten können sowie jederzeit ansprechbar sind. Typische, verwendete Medikamente sind, u.a.:

  • Benzodiazepine (Midazolam, Diazepam)
  • nicht-opioide Analgetika (Novaminsulfon)
  • Opiate (bspw. Tramadol, Fentanyl, etc.) oder
  • Ketamin

Es ist kein zahnärztliches Honorar berechnungsfähig

Gebührenrechtlich ist für das Verabreichen eines sedierenden Saftes, Sirup o. Ä. kein zahn -oder ärztliches Honorar berechenbar, da die Patienten die Sedierung proaktiv in Eigenregie vornehmen. Die reine orale (auch rektale) Gabe von Analgetika und/ oder Sedativa stellt niemals eine Analgosedierung im gebührenrechtlichen Sinne dar. Die Berechnung ist ausgeschlossen, da keine zahnärztliche Tätigkeit erfolgt. Um an dieser Stelle keine materiellen Zusatzkosten für die Praxis durch das verwendete Sedativum zu provozieren, ist eine entsprechende private Rezeptierung zu empfehlen. In der Regel vermerkt man den Passus „ad manus medici“, sodass der Patient das verordnetet Sedativum zum Behandlungstermin in die Praxis mitbringt.

Merke — Im Fall einer Notfallbehandlung, u. a. einer Behandlung aufgrund von starken Schmerzzuständen, ist eine Rezeptierung des Medikaments zulasten des Patienten nicht möglich und das Medikament ist aus dem Praxisbestand zu entnehmen. Dabei sind die entstandenen Kosten für das Arzneimittel entsprechend § 10 Abs. 1 GOÄ den Patienten in Rechnung zu stellen.

Flankierende Leistungen können abgerechnet werden

Trotzdem fallen flankierende Leistungen im Zusammenhang mit einer Sedierung an.

Verwendung eines Pulsoxymeters

Je nach Sedationstiefe ist ein entsprechendes Monitoring des Patienten nötig. Zur Bestimmung der Sauerstoffsättigung im Blut, sowie zur Überwachung und Messung der Herzfrequenz verwenden Praxen bei größeren, langandauernden Eingriffen ein Pulsoxymeter. Diese Abrechnungsoptionen gibt es:

GOZ/GOÄ

Beschreibung

1,8-fach

Für doppelt approbierte (Zahn-)Ärzte

Ä602

Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung

15,95 Euro

Für einfach approbierte Zahnärzte

Analog

Anwendung eines Pulsoxymeters

§ 6 Abs. 1 GOZ

Verweilgebühr (ohne ärztliche Tätigkeit)

Bei der ergänzenden (zahn)ärztlichen Überwachung ohne weitere (zahn)ärztliche Tätigkeit kann eine Verweilgebühr ab 30 Minuten Verweildauer berechnet werden.

GOZ/GOÄ

Beschreibung

1,8-fach

Ä56

Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde

18,89 Euro

Wichtig —

  • Während des Verweilens darf kein anderer Patient behandelt werden. Eine entsprechende Dokumentation ist Abrechnungsvoraussetzung.
  • Die Nr. Ä56 ist erst nach Ablauf von 30 Minuten ansatzfähig, kann jedoch beim Überschreiten dieser Zeit ein zweites Mal berechnet werden.
  • Die Leistung kann nicht an Fachpersonal delegiert werden, da es sich um eine (zahn-)ärztliche Leistung handelt.

Zusätzliche Anästhesien

Eine komplette Schmerzausschaltung kann im Rahmen der Analgosedierung mit den zur Verfügung stehenden zentralen Analgetika aufgrund der atemdepressiven Wirkung nicht gewährleistet werden. Werden zusätzliche Anästhesien erforderlich (z. B. wenn eine Wunde stark blutet und/oder gestiegene Wundschmerzen zu erwarten sind), werden diese nach den folgenden Gebührenziffern berechnet:

GOZ/GOÄ

Beschreibung

2,3-fach

0080

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, zzgl. Material Oraquix® (aufgrund Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze)

3,88 Euro

0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie, je Zahn, zzgl. Material für das Anästhetikum

7,76 Euro

0100

Intraorale Leistungsanästhesie, zzgl. Material für das Anästhetikum

9,05 Euro

Beratungsgebühren

Eine Sedierung kann auch Beratungsleistungen erfordern. Folgende Gebührenziffern sind bei Bedarf ansatzfähig:

GOZ/GOÄ

Beschreibung

2,3-fach

Ä1

Beratung, auch mittels Fernsprecher

10,72 Euro

Ä2

Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisung und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes

3,15 Euro*

Ä3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –

20,10 Euro

Ä4

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

29,49 Euro

Ä15

Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken

40,23 Euro

Ä 34

Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –

40,22 Euro

6190

Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

18,11 Euro

Andere Formen der Sedierung

Neben der oralen Sedierung sind bei Bedarf Sedierungen mittels Injektion, Infusion oder Gabe von Lachgas berechnungsfähig.

Sedierung mittels Injektionstechnik

Bei der Sedierung mit Injektionstechnik wird das Medikament intravenös injiziert. Der Patient bleibt bei Bewusstsein, die spontane Atmung bleibt erhalten.

GOÄ

Beschreibung

2,3-fach

Für einfach und doppelt approbierte (Zahn-)Ärzte

Ä253

Injektion, intravenös

9,38 Euro

Die Nr. Ä253 ist einmal ansatzfähig, auch wenn mehrere Medikamente über eine Kanüle gelegt werden. Der zusätzliche Einsatz eines Pulsoxymeters sowie zusätzlicher Anästhesien sind separat abrechenbar.

Sedierung mittels Infusionstechnik

Hier wird das Medikament ebenfalls intravenös verabreicht. Der Unterschied zur Injektionstechnik besteht darin, dass mit Infusion größere Mengen eines Wirkstoffs über die Vene in den Organismus verabreicht werden kann.

GOZ/GOÄ

Beschreibung

2,3-fach

Für einfach und doppelt approbierte (Zahn-)Ärzte

Ä271

Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer

16,09 Euro

Ä272

Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer

24,13 Euro

Wichtig — Bei der Sedierungstechnik mit Injektion und Infusion ist eine Analogberechnung für einfach approbierte Zahnärzte empfehlenswert. Die Analogberechnung sollte dann die Infusions-, sowie die Injektionstechnik und die Überwachung der Vitalparameter mit peri- und postoperativer Überwachung beinhalten – so die gebührenrechtliche Einschätzung der LZK Baden-Württemberg (s. u.). Insgesamt bleibt es dem Behandler überlassen, für welchen Abrechnungsweg er sich entscheidet. Dabei ist der wirtschaftliche Vorteil bei einer Analogberechnung zu erwähnen, gegenüber den originären GOÄ-Gebühren. Ebenso können Doppelabrechnungen, sowie die Überschneidung von Leistungsinhalten umgangen, sowie Patienten und/oder deren Kostenerstattern transparent dargelegt werden.

Gebührenrechtliche Einschätzung der LZK Baden-Württemberg

„Es empfiehlt sich, alle Maßnahmen, die zur Durchführung der Analgosedierung notwendig sind (z. B. Blutentnahmen, Injektionen, Arzneimitteleinbringungen durch parenterale Katheter, Infusionen, zur Sedationstiefe adäquate personelle und apparative peri- und postoperative Überwachung), sowie alle nötigen und verabreichten Medikamente mit der gewählten Analogziffer abzubilden.“

Berechnungsvoraussetzung für eine Analogleistung (§ 6 Abs. 1 GOZ) ist, dass es sich um eine selbstständige, medizinische notwendige Leistung handelt und nicht Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung ist. Die Berechnung erfolgt nach einer Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung und richtet sich nach der Betriebswirtschaftlichkeit der Zahnarztpraxis, sowie nach dem Ermessen des Behandlers. Die Materialberechnung ist abschließend in der Analogie nicht geklärt.

Bei der analog berechneten Sedierung ist ein „reelles“ Material vorhanden, welches in die Analoggebühr integriert wird oder als Privatrezept über den entsprechenden Patienten eingeholt werden kann. Bei Integration des Materials ist zu empfehlen bei der Beschreibung der Analoggebühr den Mitinhalt des Materials zu benennen, für entsprechende Kostentransparenz.

Praxistipp — Dazu hat bspw. das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg mit Urteil vom 12.01.2022 (Az. 21 K 2064/21) entschieden, dass für eine parenterale Sedierung unter Monitoring gem. § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend die Nr. 6050a GOZ mit einem Faktor 2,3 (= 465,68 Euro) angemessen ist.

Lachgassedierung

Die Lachgassedierung hat sich vor allem bei der Behandlung mit Kindern und Jugendlichen etabliert. Durch eine Nasenmaske atmet der Patient das Lachgas ein. Auch bei dieser Technik ist der Patient bei Bewusstsein, das zentrale Nervensystem wird beruhigt, was die Compliance bei der Behandlung erhöht, sowie eine angstfreie Behandlung ermöglicht. Während der Lachgassedierung werden Sauerstoffsättigung sowie der Puls überwacht.

GOZ/GOÄ

Beschreibung

2,3-fach

Für doppelt approbierte (Zahn-)Ärzte

Ä450

Rauschnarkose – auch mit Lachgas –

10,19 Euro

Für einfach approbierte Zahnärzte

Analog

Sedierung (Anwendung von Lachgas)

§ 6 Abs. 1 GOZ

Für einfach approbierte Zahnärzte ist bei Festlegung der Analogberechnung die Integration der Inhalation und der Pulsoxymetrie zu empfehlen. Generell ist vor jedem Eingriff dem Patienten ein entsprechender Behandlungsplan mit allen Eventualpositionen auszuhändigen.

AUSGABE: PA 1/2026, S. 8 · ID: 50653672

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