ArchitektenrechtOLG Karlsruhe: Objektüberwacher muss von anderem Planer erstellte Ausführungsplanung prüfen
Wer die Lph 8 übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht, nach Vorschriften und mangelfrei errichtet wird. Wird das Bauwerk nicht nach eigener Planung ausgeführt, muss der Objektüberwacher auch die Ausführungsplanung auf Fehler prüfen. Kommt es wegen fehlerhafter Ausführungsplanung zu einem Mangel des Bauwerks (hier: nicht ausreichender Brandschutz), haften Objektüberwacher und Ausführungsplaner gemeinsam. Das hat das OLG Karlsruhe klargestellt.
Das betroffene Bauwerk wurde nicht nach den Plänen des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten, sondern nach Ausführungsplänen eines Dritten errichtet. Diese Planung wies bereits Mängel auf, insbesondere im Bereich des Brandschutzes. Unter anderem fehlten Brandriegel. Das hätte der Objektüberwacher bemerken müssen, da er – so das OLG – verpflichtet, ist, die Ausführungsplanung auf erkennbare Fehler zu prüfen und auf eine mangelfreie Ausführung hinzuwirken. Da dies nicht geschehen war, haftet der Objektüberwacher dem Auftraggeber dem Grunde nach auf Schadenersatz. Im konkreten Fall musste er sich eine Mithaftung von 50 Prozent neben dem planenden Architekten zurechnen lassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025, Az. 8 U 17/24, Abruf-Nr. 252008).
- Beitrag „Bei der Schnittstelle zwischen Lph 5 und Lph 8 muss auch der Bauherr rechtzeitig mitwirken“, PBP 09/2024, Seite 20 → Abruf-Nr. 50130800
- Beitrag „Wer muss dem ausführenden Unternehmen die Pläne übergeben?“, PBP 06/2024, Seite 24 → Abruf-Nr. 50028633
AUSGABE: PBP 2/2026, S. 1 · ID: 50672374