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PflichtverteidigungDiese gebührenrechtlichen Entscheidungen müssen Sie als Pflichtverteidiger kennen

Abo-Inhalt14.01.20264 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Der Pflichtverteidiger hat nach § 45 RVG einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Um seine Vergütung geltend zu machen, muss er natürlich die allgemeinen Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühren kennen. Ebenso wichtig ist aber die Kenntnis der Entscheidungen, die sich konkret mit Pflichtverteidigungsfragen befassen. Wir stellen Ihnen dazu die Entscheidungen aus der letzten Zeit vor.

Konsensualer Wechsel des Pflichtverteidigers

BGH 13.7.21, 2 StR 81/21, Abruf-Nr. 224471;

BGH 10.8.23, StB 49/23, Abruf-Nr. 237127;

OLG Saarbrücken 27.10.21, 4 Ws 157/21;

LG Braunschweig 22.12.22, 4 Qs 371/22, Abruf-Nr. 235195;

LG Halle 10.11.25, 10a Qs 126/25;

LG Mühlhausen, 19.6.23, 3 Qs 92/23, AGS 23, 379

Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.12.18 (BGBl. I S. 2128) gesetzlich in § 143a StPO geregelt. Der einverständliche Pflichtverteidigerwechsel wurde zwar nicht explizit geregelt, soll aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben weiterhin möglich sein. Danach ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden. Dazu ist der neue Pflichtverteidiger anzuhören.

Vorbem. 4 Abs. 1

VV RVG

LG Braunschweig 22.1.25, 4 Qs 12/25, Abruf-Nr. 248413;

LG Regensburg 14.1.25, 10 Qs 5/25, AGS 25, 120;

Der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i. e. S., ihm stehen neben der Terminsgebühr auch die Grund- und Verfahrensgebühr zu.

§ 15 RVG

Angelegenheiten

OLG Zweibrücken 17.10.23, 1 Ws 200/23, Abruf-Nr. 239275,

a. A. die Vorinstanzen: LG Frankenthal 5.7.23, 2 Qs 144/23, Abruf-Nr. 236584 und AG Speyer 23.3.23 und 5.4.23, Ls 5121 Js 25842/19, AGS 23, 258

Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit. Dann kommt eine Anrechnung von Gebühren in Betracht.

§ 45 RVG

OLG Nürnberg 18.7.23, Ws 133/23, Abruf-Nr. 236629;

a. A. die Vorinstanzen:

LG Amberg 5.12.22, 11 Qs 79/22, AGS 23, 116 und

AG Amberg 12.10.22, 6 Gs 398/21, Abruf-Nr. 232715;

LG Braunschweig 17.7.25, 4 Qs 178/25, AGS 25, 408

  • Wird die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben, führt dies nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Vielmehr tritt diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein.
  • Damit hat der Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 RVG Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse mit der Konsequenz, dass gemäß § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch die Tätigkeiten vor seiner Bestellung zu vergüten sind.

§ 48 RVG

OLG Koblenz 19.2.25, 6 Ws 651/24, AGS 25, 161

Will der Pflichtverteidiger neben den Gebühren im führenden Verfahren weitere Gebühren für Tätigkeiten in hinzuverbundenen Verfahren erhalten, muss er in Letzteren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden sein. Seine dortige Tätigkeit muss einen konkreten Verfahrensbezug aufweisen, also auf einen hinreichend nach Tatort und Tatzeit abgrenzbaren Tatvorwurf bezogen sein.

LG Magdeburg 7.2.25, 29 Qs 4/25, AGS 25, 167;

LG Siegen 19.2.24, 10 Qs 4/24, AGS 24, 211

Die gebührenrechtliche Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG (früher § 48 Abs. 5 S. 3 a. F. RVG) setzt voraus, dass der Verteidiger in dem später hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung bereits (als Wahlverteidiger) eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat.

OLG Koblenz 19.2.25, 6 Ws 651/24, AGS 25, 161;

LG Hildesheim 31.1.22, 22 Qs 1/22;

LG Nürnberg-Fürth 25.6.24, 13 Qs 17/24, AGS 24, 354

Nach der zum 1.1.21 erfolgten Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ist klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar gilt.

Ebenso: LG Magdeburg 7.2.25, 29 Qs 4/25, AGS 25, 167; LG Osnabrück 27.12.23, 1 Qs 70/23, Abruf-Nr. 239978

§ 51 RVG

(Pauschgebühr)

OLG München 29.4.25, 1 AR 392/24, Abruf-Nr. 248910

  • Bei der Gewährung einer Pauschgebühr ist für die Bewertung, ob die gesetzlichen Gebühren zumutbar sind, eine Gesamtbetrachtung des Verhältnisses zwischen den vom Anwalt erbrachten Tätigkeiten einerseits und den gesetzlichen Gebühren sowie etwaigen zusätzlichen Zahlungen des Mandanten oder Dritter an den Anwalt andererseits vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn sich der Antrag nur auf einzelne Verfahrensabschnitte bezieht.
  • Zahlungen, die ein beigeordneter Rechtsanwalt von dem Mandanten oder von Dritten für seine Tätigkeit in dem betroffenen Verfahren erhalten hat, sind bei der Prüfung, ob ihm die gesetzlichen Gebühren i. S. v. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zumutbar sind, zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 58 Abs. 3 RVG auf diese angerechnet wurden.

OLG München 29.4.25, 1 AR 392/24, Abruf-Nr. 248910 unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des OLG Hamm.

Anderweitige Zahlungen an den Pflichtverteidiger, die diesem nach § 58 Abs. 3 RVG anrechnungsfrei verbleiben, sind bei der Bewilligung einer Pauschgebühr im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren zu berücksichtigen. Dazu zählen auch Einkünfte, die dem Pflichtverteidiger aus einer kommerziellen Zweitverwertung des Pflichtverteidigungsmandats, wie z. B. in Podcasts bzw. Live-Veranstaltungen, die das Verfahren zum Gegenstand haben, zustehen.

OLG Celle 15.11.24, 1 AR 29/24, Abruf-Nr. 247836

Der Pflichtverteidiger muss die für die Bewilligung einer Pauschgebühr maßgeblichen Umstände, die sich nicht aus der Akte ergeben, darlegen.

OLG Brandenburg 27.1.23, AR 1/23 (Pausch)

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.

§ 56 RVG

OLG Braunschweig 7.8.24, 1 Ws 210/23, Abruf-Nr. 246730

  • Die Rückforderung von Gebühren und Auslagen, die ein Pflichtverteidiger erhalten hat, ist mangels analoger Anwendbarkeit der § 20 Abs. 1 GKG, § 19 Abs. 1 S. 1 FamGKG auch nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres nicht ausgeschlossen.
  • Der Zahlungsempfänger kann sich gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 195 BGB mit der Einrede der Verjährung verteidigen.

AUSGABE: RVGprof 2/2026, S. 39 · ID: 50644070

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