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RechtsschutzversicherungSachverständigenkosten: Nichterfüllung von Vorgaben der Rechtsschutzversicherung

Leseprobe15.01.20261 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

Oft schlagen Rechtsschutzversicherer Verteidigern bestimmte Sachverständige vor. Diese arbeiten meist für sehr niedrige Honorare. In der Praxis sind deren Gutachten häufig nur eingeschränkt verwertbar und qualitativ deutlich schwächer als die von frei beauftragten Sachverständigen. Daher folgen Verteidiger diesen „Empfehlungen“ meist nicht.

Das AG Zwickau verneint eine Schadenersatzpflicht des Rechtsanwalts (30.7.25, 22 C 5/25, Abruf-Nr. 251399). Die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Sie schränke seine Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig ein, sofern er keinen anderen Sachverständigen beauftragen könne. Welcher Sachverständige ein brauchbares Gutachten erstelle und damit die effektivste Verteidigungsmöglichkeit biete, könne ausschließlich der Versicherungsnehmer als Betroffener bzw. sein Verteidiger bewerten.

Praxistipp — Fragen Sie als Verteidiger detailliert nach,

  • auf welcher Grundlage der Rechtsschutzversicherer gerade diesen Sachverständigen vorschlägt,
  • welche vertraglichen Vereinbarungen zur Vergütung und
  • welche Vereinbarungen zur Qualität der Gutachten ggf. zwischen Versicherung und Sachverständigen bestehen.

Erfolgt darauf keine konkrete Antwort, können Sie die „Weisung“ als unzumutbar im Sinne des § 82 Abs. 2 VVG ansehen. Dann können Sie zu Recht davon ausgehen, dass im Zweifel im Kosteninteresse des Versicherers nur ein Gutachten reduzierter Qualität erstellt wird.

AUSGABE: RVGprof 2/2026, S. 22 · ID: 50632326

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