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Feb. 2026

TerminsgebührVU ohne Antrag: 0,5-Terminsgebühr entsteht

Abo-Inhalt22.01.20262 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

Oft ergeht ein Versäumnisurteil (VU), obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen und das Verfahren später – etwa durch Erledigung – endet, ohne dass der säumige Beklagte die Kosten der Säumnis tragen muss. Dennoch wurde das VU zunächst erlassen und der Prozessbevollmächtigte des obsiegenden Klägers hat einen Termin wahrgenommen bzw. den Erlass des VUs beantragt. Dies wirft die Frage auf, ob und inwieweit die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG im Innenverhältnis zum Mandanten entstanden ist und ob eine einmal angefallene Gebühr gebührenrechtlich überhaupt nachträglich wegfallen kann.

Der Anspruch des Prozessbevollmächtigten gegen den eigenen Mandanten entsteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das VU in gesetzlicher Weise im Sinne des § 344 ZPO ergangen ist oder ob Kosten der Säumnis im Außenverhältnis festgesetzt werden. Maßgeblich sind allein die Tatbestandsvoraussetzungen des Gebührentatbestands und das Innenverhältnis nach dem Mandatsvertrag.

Rechtsprechungsübersicht

OLG München 27.11.06, 11 W 2770/06: Erlässt das Gericht ein VU gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, entsteht eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG auch, wenn der Kläger keinen Antrag auf Erlass eines VU gestellt hat.

OLG Jena 25.1.06, 9 W 692/05: Eine 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 RVG VV fällt auch an, wenn ein VU – in verfahrenswidriger Weise – nach § 331 Abs. 3 ZPO gegen den Beklagten ergeht, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

  • Für das Innenverhältnis kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG i. V. m. Nr. 3105 VV RVG erfüllt sind (Teilnahme an einem Termin bzw. Antrag auf Erlass eines VU bzw. Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO).
  • Die Frage, ob das VU prozessrechtlich fehlerhaft war oder im Rahmen des § 344 ZPO zulasten des säumigen Beklagten keine Kosten der Säumnis angesetzt werden dürfen, ist für das Entstehen der Gebühr im Innenverhältnis unbeachtlich.
  • Ob die reduzierte Terminsgebühr in Höhe von 0,5 nach Nr. 3105 Anm. 1 Nr. 2 VV RVG auch entsteht, wenn ein VU verfahrensfehlerhaft ergeht, wird nicht einheitlich beurteilt. Die überwiegende Rechtsprechung bejaht dies jedoch (a. A. OLG Oldenburg 20.5.08, 13 WF 92/08: keine Gebühr): Auch bei einem im schriftlichen Verfahren ohne Antrag erlassenen und sogar fehlerhaften VU fällt die verminderte Terminsgebühr an.

AUSGABE: RVGprof 2/2026, S. 38 · ID: 50669277

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