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LeserforumMehrfache Gebühr bei mehreren Schuldnern: PfÜB versus Zwangssicherungshypothek

Abo-Inhalt29.01.20264 Min. Lesedauer

Bei mehreren Schuldnern können je nach Vollstreckungsart unterschiedliche Gebühren anfallen. Hierzu erreichte uns die folgende Frage einer Leserin.

FRAGE: Gläubiger G – vertreten durch Rechtsanwalt R – hat eine Forderung in Höhe von 10.000 EUR gegen A und B als Gesamtschuldner. Beide Schuldner sind jeweils zur Hälfte im Grundbuch als Miteigentümer eines Grundstücks eingetragen. R beantragt die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem jeweils entsprechenden hälftigen Anteil und berechnet hierfür zweimal eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Im anschließenden Verfahren auf Erlass eines Pfüb behauptet der zuständige Rechtspfleger, dass eine doppelte Berechnung der RVG-Gebühren für die Beantragung der Eintragung der Zwangssicherungshypothek – im Gegensatz zu einem Pfüb-Antrag – nicht zulässig sei. Zu Recht?

Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz: Ja. Der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gegen zwei im Grundbuch je zu einem 1/2 Anteil eingetragene Schuldner ist gebührenrechtlich grundsätzlich nur eine Angelegenheit. Daher entsteht lediglich eine 0,3-Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Ob ausnahmsweise mehrere Angelegenheiten vorliegen, hängt von Titel, Anspruchs- und Auftragslage ab. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

1. Systematik RVG

Bei der gebührenrechtlichen Einordnung ist maßgeblich, ob der Anwalt „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. § 15 RVG bearbeitet oder mehrere Angelegenheiten. Nur dann können mehrere Gebühren nebeneinander entstehen.

Beachten Sie — Die Vollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer (Gesamt-)Zwangssicherungshypothek ist typischerweise ein einheitlicher Vollstreckungsauftrag. Das gilt auch, wenn mehrere Miteigentümer als Schuldner im Titel und im Grundbuch ausgewiesen sind.

2. PfÜB gegen mehrere Schuldner

Beim Pfüb wird in Praxis und Literatur anerkannt, dass ein Antrag gegen mehrere Schuldner in der Regel gebührenrechtlich wie mehrere Aufträge behandelt werden, und zwar auch, wenn nur ein einziger Vollstreckungsantrag gestellt wurde (AG Solingen DGVZ 15, 154; AG Singen, JurBüro 06, 329; im Ergebnis ebenso BGH MDR 07, 367). Grund: Der PfÜB wirkt gegen jeden Schuldner gesondert. Daher kann bei zwei Schuldnern grundsätzlich auch zweimal die 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG beansprucht werden.

3. Zwangssicherungshypothek: Eine oder mehrere Gebühren?

Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gegen mehrere im Grundbuch eingetragene Schuldner (z. B. Ehegatten oder Erbengemeinschaft) fällt hingegen nur eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG an. Grund: bei einem einheitlichen Titel (Gesamtschuldner) und einem einheitlichen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück liegt nur ein Vollstreckungsakt vor. Somit besteht nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit.

Beachten Sie — der BGH (VE 23, 8) hat klargestellt, dass bei einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen mehrere Miteigentümer eines Grundstücks die 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG nur einmal anfällt, unabhängig von der Anzahl der Schuldner. Die Anzahl der Gebühren richtet sich hierbei nach der Anzahl der Verfahren (§ 18 RVG) und gerade nicht nach der Anzahl der Gegner innerhalb eines Verfahrens. Ein einheitliches Verfahren über ein Grundstück begründet daher keine Mehrfachgebühren. Dies gilt auch bei potenziell unterschiedlichem Verfahrensablauf für die Schuldner.

Diese BGH-Rechtsprechung ist m. E. auf die Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG bei der Eintragung einer (Gesamt-)Zwangssicherungshypothek anwendbar. Auch hierbei liegt ein einheitliches Vollstreckungsverfahren gegen mehrere Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks vor. Bei einem einheitlichen Antrag auf Eintragung einer Hypothek auf ein Grundstück gegen mehrere zu je hälftigen Anteilen eingetragene Schuldner liegt somit regelmäßig nur eine Angelegenheit vor, die nur eine einzelne 0,3-Gebühr rechtfertigt. Ausnahmen ergeben sich nur bei getrennten Aufträgen.

Merke — Bei der Konstellation Vollstreckung gegen mehrere (Mit-)Eigentümer als Schuldner ist nicht nach Verfahrensgebühr versus Vollstreckungsgebühr zu unterscheiden, sondern nach der gebührenrechtlichen Angelegenheit und der Anzahl der Verfahren.

Maßgeblich ist also, ob ein oder mehrere Vollstreckungsverfahren vorliegen, nicht ob es sich um Nr. 3311 VV RVG (Verfahrensgebühr in der Zwangsversteigerung) oder Nr. 3309 VV RVG (Vollstreckungsgebühr) handelt. Etwas Abweichendes – d. h. mehrere Gebühren – lässt sich nur begründen, wenn tatsächlich getrennte Aufträge oder getrennte Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen (z. B. mehrere Grundstücke nach § 867 Abs. 2 ZPO oder bewusst getrennte Anträge gegen jeden Miteigentümer). Dafür müsste der Anwalt dann allerdings auch vollstreckungsrechtliche Mehrkosten und Risiken in Kauf nehmen.

Weiterführender Hinweis
  • Die Sonderausgabe „Kosten und Vergütung in der Zwangsvollstreckung: Praktische Lösungen für mehr Umsatz“ finden Sie auf der Homepage von RVGprof (iww.de/rvgprof) oder unter der Abruf-Nr. 50142264.

AUSGABE: RVGprof 2/2026, S. 23 · ID: 50669199

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