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SonderausgabenBFH äußert sich zum Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

30.01.20262 Min. Lesedauer

Die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender. Das hat der BFH entschieden und ein Urteil des FG München bestätigt. Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

Konkret ging es um die Berücksichtigung einer Spende an eine Stiftung S mit Sitz in der Schweiz als Sonderausgabe nach § 10b EStG im Jahr 2017. Für den BFH ist der Spendenabzug nach § 10b EStG schon deshalb ausgeschlossen, weil der Spender nicht hat nachweisen können, dass es sich bei S um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte. Bereits die vom Spender vorgelegte Stiftungsurkunde der S erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 51 AO. Zudem hat er auch nicht nachgewiesen, dass S die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 AO erfüllt, so der BFH (Urteil vom 01.10.2025, Az. X R 20/22, Abruf-Nr. 252255).

Wichtig – Der BFH brauchte vor diesem Hintergrund nicht mehr zu entscheiden, welche Anforderungen im Fall einer Spende an einen nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfänger hinsichtlich des Zuwendungsnachweises im Streitjahr 2017 zu stellen sind. Auch auf die vom Spender aufgeworfene – und vom Finanzamt und vom FG bejahte – Frage, ob die in § 10b Abs. 1 S. 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sind, kam es hier nicht (mehr) an.

ID: 50695887

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