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UmsatzsteuerErmäßigter Umsatzsteuersatzes bei einem gemeinnützigen Integrationsprojekt im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX alter Fassung?

30.01.20262 Min. Lesedauer

Das FG Niedersachsen hat eine wichtige Aussage zum Umsatzsteuersatz bei einem gemeinnützigen Integrationsprojekt i. S v. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO i. V. m. § 132 Abs. 1 SGB IX alter Fassung getroffen. Konkret geht es um den ermäßigten Umsatzsteuersatz einer gGmbH aus dem Betrieb einer Wäscherei, den ein gewerblicher Wettbewerber angreift. Dazu hat das FG vier Leitsätze fixiert:

  • 1. Umsätze, die eine gGmbH zur Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO) im Rahmen eines Zweckbetriebs in Gestalt eines Integrationsprojekts i. S v. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO i. V. m. § 132 Abs. 1 SGB IX a. F. ausführt, sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern.
  • 2. Die gemeinnützige Einrichtung verwirklicht mit den im Rahmen dieses Zweckbetriebs ausgeführten Wäschereileistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 2. Alt. UStG), weil sich der gemeinnützige Zweck im Rahmen eines Integrationsprojekts nicht auf die bloße Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen beschränkt, sondern deren Mitwirkung bei der Leistungserbringung untrennbar hiermit verbunden ist.
  • 3. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf diese im Rahmen des Integrationsprojekts ausgeführten Leistungen widerspricht nach dem Sinn und Zweck der Steuersatzermäßigung weder den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 98 i. V. m. Nr. 15 zum Anhang III MwStSystR noch dem Gebot der Wettbewerbsneutralität (entgegen BFH-Urteil vom 23.07.2019, Az. XI R 2/17, Abruf-Nr. 212364).
  • 4. Eine Zweckbetriebseigenschaft i. S. v. § 68 Nr. 3 Buchst. c) AO ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit während einer – nur temporären – unterjährigen Unterschreitung der steuerrechtlichen Beschäftigungsquote von 40 Prozent nicht abzuerkennen (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2025, Az. 5 K 173/16, Abruf-Nr. 252125).

Wichtig — Das FG hat die Revision zugelassen, da eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die GmbH hat sie eingelegt (Az. beim BFH: R 2/26).

Weiterführender Hinweis
  • Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in der nächsten Ausgabe von SB.

ID: 50686829

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