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Jahressteuergesetz 2024

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  • Einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kW
  • Grundfreibetrag rückwirkend auf 11.784 € angehoben.
  • Bürokratiekritik bei Änderungen für Landwirte (§ 24 UStG).

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. 

Jahressteuergesetz (JStG) 2024

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 ist ein zentrales Instrument der Steuerpolitik, das jährliche Anpassungen und Verbesserungen im Steuerrecht bündelt. Ziel ist es, das Steuerrecht an geänderte Rechtsprechungen, EU-Vorgaben und gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen. Es enthält vielfältige Einzelmaßnahmen, die von technischen Korrekturen bis hin zu steuerlichen Entlastungen reichen.
 Am 18. Oktober 2024 wurde das Gesetz vom Bundestag verabschiedet, am 22. November 2024 stimmte der Bundesrat zu. Dabei flossen rund 40 Empfehlungen des Bundesrates ein, die vor allem auf Vereinfachungen und Korrekturen abzielten. Trotz der Zustimmung begleitete der Bundesrat das Gesetz mit kritischen Anmerkungen, insbesondere zur zusätzlichen Bürokratiebelastung kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betriebe durch Absenkungen der Durchschnittssätze (§ 24 UStG).

Wesentliche Inhalte des Jahressteuergesetzes 2024

Im Folgenden werden die zentralen Regelungen vorgestellt:
a) Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen Die Regelungen zur Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen wurden vereinheitlicht. Unabhängig von der Art des Gebäudes gilt nun eine maximale Bruttoleistung von 30 kW (peak) als steuerbefreit. Diese Änderung beseitigt bisherige Unterschiede zwischen verschiedenen Gebäudearten und trägt zur Förderung erneuerbarer Energien bei.
b) Kinderbetreuungskosten Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurde verbessert. Zukünftig können 80 % der Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden (vorher: zwei Drittel). Zudem wurde der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 € erhöht. Diese Anpassung entlastet insbesondere Familien mit hohen Betreuungskosten und stärkt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
c) Pflege- und Betreuungsleistungen Die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen wurde an die Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen angeglichen. Um eine Ermäßigung zu erhalten, ist nun eine Rechnung erforderlich, und die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Diese Änderung erhöht die Transparenz und verhindert Steuerhinterziehung durch Barzahlungen.
d) Elektronische Beantragung von Kindergeld Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Antragstellung zu erleichtern, wird die Beantragung von Kindergeld künftig elektronisch ermöglicht. Dies ist ein Schritt zur Digitalisierung der Steuerverwaltung und vereinfacht den Zugang zu staatlichen Leistungen.
e) Gewerbesteuerbeteiligung durch Stromspeicher Standortgemeinden werden zukünftig am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Stromspeichern beteiligt, ähnlich wie es bereits bei Wind- und Solaranlagen der Fall ist. Diese Regelung fördert die Akzeptanz neuer Energieprojekte auf kommunaler Ebene.
f) Weiterleitung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden Bewilligungsbehörden können Informationen über unrechtmäßige Zahlungen aus öffentlichen Mitteln auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn diese Informationen von Finanzbehörden stammen. Diese Maßnahme stärkt die Bekämpfung von Missbrauch und Steuerbetrug.Diese Änderungen zeigen die Bandbreite und Vielseitigkeit des Jahressteuergesetzes, das sowohl technische Details des Steuerrechts als auch weitreichende gesellschaftliche Anliegen adressiert.

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums

Parallel zum Jahressteuergesetz 2024 wurde das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums verabschiedet. Dieses Gesetz ergänzt die steuerpolitischen Maßnahmen und stellt sicher, dass das steuerfreie Existenzminimum entsprechend der Inflation und den Lebenshaltungskosten angepasst wird.
 

Anhebung des Grundfreibetrags 
Zum 1. Januar 2024 wird der Grundfreibetrag um 180 € angehoben und beträgt künftig 11.784 €. Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Existenzminimum von Bürgerinnen und Bürgern steuerlich freigestellt bleibt und keine Belastung durch Einkommensteuer erfährt. Diese Anpassung folgt dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
 

Ziele der Anpassung 
Die Erhöhung des Grundfreibetrags berücksichtigt die steigenden Lebenshaltungskosten und soll vor allem die finanzielle Belastung von einkommensschwächeren Haushalten verringern. Gleichzeitig sorgt sie für mehr Gerechtigkeit im Steuersystem, indem existenzsichernde Einkommen von steuerlicher Belastung ausgenommen werden.
 

Rückwirkendes Inkrafttreten 
Das Gesetz zur Freistellung des Existenzminimums tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Diese Regelung stellt sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger von den Vorteilen der neuen Freibetragsregelung unmittelbar profitieren können.
Die Kombination aus Jahressteuergesetz und der Anpassung des Grundfreibetrags zeigt, dass die Steuerpolitik 2024 nicht nur technische Korrekturen, sondern auch signifikante soziale Entlastungen vorsieht. Sie trägt dazu bei, eine steuerliche Entlastung zu schaffen und das Steuerrecht an die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger anzupassen.

Zeitliche Geltung

Das Jahressteuergesetz 2024 tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelne Bestimmungen haben jedoch abweichende Inkrafttretensdaten, die an spezifische steuerliche oder technische Voraussetzungen geknüpft sind.

a) Allgemeines Inkrafttreten Der Großteil der Regelungen des Jahressteuergesetzes 2024 wird unmittelbar nach der Verkündung wirksam. Dies stellt sicher, dass die Änderungen zeitnah greifen und die geplanten Steuererleichterungen sowie technischen Anpassungen umgesetzt werden können.

b) Rückwirkende Regelungen Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Diese rückwirkende Regelung stellt sicher, dass die Anhebung des Grundfreibetrags und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile bereits für das gesamte Steuerjahr 2024 gelten.

Quellen und weiterführende Informationen

Die Inhalte dieses Beitrags stützen sich auf offizielle Dokumente und Quellen, die im Rahmen der Gesetzgebung des Jahressteuergesetzes 2024 erstellt wurden. Dazu gehören:
 
Bundesrat Drucksache 529/24 (Beschluss) Diese Drucksache enthält die verabschiedeten Inhalte des Jahressteuergesetzes 2024 sowie die begleitenden Entschließungen des Bundesrates. www.bundesanzeiger-verlag.de
 

Dokumentation des Deutschen Bundestages
 Informationen zur Verabschiedung des Gesetzes am 18. Oktober 2024 finden sich in den parlamentarischen Protokollen des Bundestages.
 

Pressemitteilungen des Bundesrates
 Pressemitteilungen zur 1049. Sitzung des Bundesrates und den Entschließungen zum Bürokratieabbau.

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