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Jahressteuergesetz und BundesfinanzhofNeue „Spielregeln“ bei der (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen
| Mit dem am 6.12.24 in Kraft getretenen JStG 2024 (BGBl I 24, Nr. 387) wurden verschiedene Vorschriften im UmwStG neu gefasst. Betroffen von diesen Änderungen ist auch die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen. Eine solche Umwandlung kann – unter Beachtung der fiktiven Ausschüttung und Besteuerung der thesaurierten Gewinne nach § 7 UmwStG – grundsätzlich unter Fortführung der Buchwerte und damit ohne Auflösung stiller Reserven vollzogen werden. Dennoch sind die Steuerfallen bei einer (Rück-)Umwandlung in jüngster Zeit auch Gegenstand von Entscheidungen des BFH gewesen. Dies gibt Anlass, auf die neuen Spielregeln im Detail einzugehen. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Nochmals vorab die wichtigsten Grundlagen
- 2. Elektronische Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz nach § 3 Abs. 2a UmwStG n. F.
- 3. Pensionsrückstellungen in der steuerlichen Schlussbilanz
- 4. Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 4 UmwStG und Neuregelung in § 5 Abs. 2 UmwStG n. F.
- 5. Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG
- 6. Neufassung des § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG
AUSGABE: GStB 3/2025, S. 103 · ID: 50274994