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Feb. 2026

GutachterkostenKeine Laienerkennbarkeit eventueller Überhöhung bei Einzelpositionen in der Gutachtenrechnung

10.01.20262 Min. Lesedauer IWW Institut

Laienerkennbarkeit einer überhöhten Rechnung schließt nach der BGH-Rechtsprechung die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs aus. Deshalb behaupten Versicherer zunehmend im Hinblick auf von ihnen für überhöht gehaltene Positionen eine solche Laienerkennbarkeit. Das führt beim AG Einbeck zu Kopfschütteln.

Die Anzahl der gefertigten Kopien und erstellten Lichtbilder hat der Versicherer beanstandet, auch die Kosten für EDV-Kalkulation und Telefon seien nicht erstattungsfähig. Und auch die Lackschichtmessung sei nicht notwendig gewesen. Dem Gericht erscheint es jedoch „vollständig fernliegend“, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls, der regelmäßig keinerlei Berührung mit derartigen technischen oder juristischen Fragestellungen habe, ein Sachverständigengutachten und die dazugehörende Rechnung auf derartige „kalkulatorische oder rechtliche Spitzfindigkeiten“ überprüfen müsse. Ein solcher Prüfungsmaßstab sei lebensfremd und mit den vom BGH entwickelten Grundsätzen zum Sachverständigenrisiko nicht in Einklang zu bringen (AG Einbeck, Urteil vom 05.12.2025, Az. 2 C 200/25, Abruf-Nr. 251973, eingesandt von Rechtsanwalt Lars Kasulke, JURCAR, Hannover).

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AUSGABE: UE 2/2026, S. 5 · ID: 50672651

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