KostenfestsetzungBeschwerdewert seit 1.1.26 angehoben
Durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (BGBl I Nr. 318) ist u. a. zum 1.1.26 der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO, § 33 Abs. 3 RVG von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden. Dies hat vor allem Auswirkungen im Bereich der Kostenfestsetzung nach §§ 788, 104 ZPO – aber auch dann, wenn im Rahmen eines beantragten PfÜB geltend gemachte bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig anerkannt und daher nicht mitvollstreckt werden. Ebenso bedeutsam sind die Gesetzesänderungen in Verfahren nach § 765a ZPO. Das System der Rechtsbehelfe ist in solchen Zivilsachen zweispurig gestaltet. Vorgesehen ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde, und sofern diese nicht statthaft ist, die Erinnerung, sofern der Rechtspfleger entschieden hat.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: VE 2/2026, S. 25 · ID: 50669121