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KostenfestsetzungBeschwerdewert seit 1.1.26 angehoben

Abo-Inhalt03.02.20264 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

Durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (BGBl I Nr. 318) ist u. a. zum 1.1.26 der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO, § 33 Abs. 3 RVG von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden. Dies hat vor allem Auswirkungen im Bereich der Kostenfestsetzung nach §§ 788, 104 ZPO – aber auch dann, wenn im Rahmen eines beantragten PfÜB geltend gemachte bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig anerkannt und daher nicht mitvollstreckt werden. Ebenso bedeutsam sind die Gesetzesänderungen in Verfahren nach § 765a ZPO. Das System der Rechtsbehelfe ist in solchen Zivilsachen zweispurig gestaltet. Vorgesehen ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde, und sofern diese nicht statthaft ist, die Erinnerung, sofern der Rechtspfleger entschieden hat.

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AUSGABE: VE 2/2026, S. 25 · ID: 50669121

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