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VollstreckungspraxisGewerberäume „vollstreckungsfest“ im Titel bezeichnen

03.02.20262 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

Gerade bei Gewerberäumen brauchen Gerichtsvollzieher klare Koordinaten bzw. einen präzisen Räumungs- und Herausgabetenor. Geht es um Flächen z. B. in großen Baukomplexen, müssen diese rasch und verwechslungssicher identifiziert werden. Ein Fall vor dem AG Bremen-Blumenthal zeigt: Wer es sich zu einfach macht, riskiert gescheiterte Vollstreckungen (3.4.25, 22 M 2963/24, Abruf-Nr. 252123).

Der Fall vor dem AG ist typisch für Gewerberäume, die bei einer vorzunehmenden Räumung für den Gerichtsvollzieher genau erkennbar sein müssen. Liegen die Räume in einem Gewerbegebiet bzw. in größeren Baukomplexen mit vielen gewerblichen Anbietern, gibt es darin vielleicht Leerstände oder die Anlage ist baulich ohnehin architektonisch verschachtelt bzw. schwer zu überblicken. Umso exakter muss dann der Räumungstitel lauten. Für den Gerichtsvollzieher darf die Vollstreckung nicht zu einem Ratespiel werden.

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AUSGABE: VE 2/2026, S. 24 · ID: 50681134

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