KostenentscheidungKostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenanerkenntnis
Erledigungserklärungen im laufenden Verfahren gehören zur alltäglichen Praxis. Häufig erklärt eine Partei den Rechtsstreit nach Erfüllung der Klageforderung für erledigt, worauf sich die Gegenseite anschließt. Die Kostenentscheidung richtet sich dann nach § 91a Abs. 1 ZPO. Problematisch ist jedoch, wie zu verfahren ist, wenn eine Partei ausdrücklich anerkennt, die Kosten zu tragen. Muss das Gericht dann trotzdem eine Billigkeitsentscheidung treffen – oder genügt das Kostenanerkenntnis allein?
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Streitfall verlangte der Arzt eines kommunalen Klinikums Überstundenvergütung. Nachdem die Beklagte zunächst obsiegt hatte, erklärte sie im Revisionsverfahren, die Klageforderung erfüllt zu haben. Zugleich übernahm sie ausdrücklich die Kosten des gesamten Verfahrens. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Die Bundesrichter legten der Beklagten die Kosten auf, ohne die Erfolgsaussichten zu prüfen (BAG 15.5.25, 5 AZR 188/24, Abruf-Nr. 248404).
Das BAG hat hierzu klargestellt, dass § 91a ZPO die Dispositionsfreiheit der Parteien über die Kosten nicht beschränkt. Erkennt nämlich eine Partei die Kostenlast ausdrücklich an, unterwirft sie sich damit im Sinne des § 307 ZPO dem geltend gemachten Kostenanspruch. Folge ist, dass ihr ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind.
Relevanz für die Praxis
Das BAG verdeutlicht mit seiner Entscheidung, dass ein freiwilliges Kostenanerkenntnis als prozessuales Geständnis der Kostentragungspflicht wirkt. Für Anwälte bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung der Kostenberechnung und Festsetzung nach Erledigung der Hauptsache. Die Entscheidung stärkt damit die Parteiautonomie und trägt zur Verfahrensökonomie bei.
Beachten Sie — Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 308 Abs. 2 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Das schließt eine Disposition der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits nicht aus. Ihnen wird es durch § 91a ZPO nicht verwehrt, hierüber einen Vergleich zu schließen. Auch bleibt es jeder Partei unbenommen, zugunsten der anderen eine Kostentragungspflicht anzuerkennen. Unterwirft sie sich in dieser Weise freiwillig dem gegen sie gerichteten Kostenanspruch, ist das bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass ihr entsprechend § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (BAG, NJW 04, 533). In einem solchen Fall entfällt daher ein schützenswertes Interesse der vom Anerkenntnis begünstigen Partei an einer summarischen Prüfung der Rechtslage durch das Gericht. Die rechtliche Würdigung des Sach- und Streitstands wäre in einem solchen Fall für die Kostentragungspflicht ohne Bedeutung. Es handelte sich um eine unverbindliche Meinungsäußerung, zu der die Gerichte auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht verpflichtet sind (BAG, a. a. O).
Auswirkungen auf Gerichtskosten
Bei der Kombination der Erledigungserklärungen mit einem Vergleich über die Kosten findet eine Kostenermäßigung von 3,0- auf eine 1,0-Verfahrensgebühr statt.
Erledigungserklärungen stehen nach Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG nicht einer Klagerücknahme gleich. Diese Regelung wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6962, 70) damit erklärt, dass die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens eine „erhebliche richterliche Mühewaltung auslöse“, weil „eine weitgehende Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand nötig sei“. Eine grundsätzliche gebührenmäßige Begünstigung ist damit nicht mehr gerechtfertigt. Wird jedoch die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wird gerade über die Kosten des Verfahrens ein Vergleich geschlossen, so ist davon auszugehen, dass das Verfahren tatsächlich durch einen Vergleich erledigt, also abgeschlossen ist und eine richterliche „Mühewaltung“ nicht mehr nötig wird.
Was Sie von diesem Urteil wissen müssen | |
Prozesshandlung | Erledigterklärung |
Gerichtskosten | Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des bisherigen Streit- und Rechtsstandes nach billigem Ermessen, § 91a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 308 Abs. 2 ZPO |
Dispositionsbefugnis der Parteien | Parteien können über Kosten durch Vergleich oder Anerkenntnis bestimmen |
Folge |
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- Terminsgebühr bei Entgegennahme von Erledigungserklärung, RVGprof 25, 203, Abruf-Nr. 50408158
- Wer auf den Mandanten „einwirkt“, verdient Erledigungsgebühr, RVGprof 25, 185, Abruf-Nr. 50485777
- Erledigungserklärung statt Klagerücknahme ist nicht mutwillig, RVGprof 25, 83, Abruf-Nr. 50274849
- Eine Klarstellung bedeutet keine „Erledigung“, RVGprof 25, 168, Abruf-Nr. 50341672
- Wer die Klage provoziert, trägt bei Erledigung nach Anhängigkeit die Kosten, RVGprof 26, 4, Abruf-Nr. 50657844
AUSGABE: RVGprof 2/2026, S. 26 · ID: 50669255