ArbeitgeberleistungenDeutschland-Ticket kostet jetzt 63 Euro im Monat: Ein lohnsteuerliches Update für 2026
Das Deutschland-Ticket erfreut sich großer Beliebtheit, weil sich mit ihm alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs nutzen lassen. Auch als Benefit ist das Deutschland-Ticket für Arbeitgeber interessant. Da sich der Preis des Deutschland-Tickets zum 01.01.2026 auf 63 Euro erhöht hat, liefert VVP Ihnen als Arbeitgeber ein lohnsteuerliches Update.
Diese Vorteile bietet das Deutschland-Ticket
Mit dem Deutschland-Ticket kann in allen Verkehrsmitteln im Nahverkehr in der zweiten Klasse gereist werden (ÖPNV und SPNV). Begünstigt sind nicht nur Fahrten mit U- und S-Bahnen, Straßenbahnen, Trambahnen, Stadt- und Regionalbussen, sondern auch die Fahrten mit Regionalzügen wie dem IRE, RE und RB. Das Ticket gilt allerdings nicht in Fernverkehrs-Zügen wie dem ICE, IC oder dem EC. Ferner ist das Ticket personengebunden und nicht übertragbar. Außerdem ist das Ticket nicht an Landes- oder Tarifgrenzen gebunden, sodass auch bundeslandübergreifende Reisen möglich sind.
Das Ticket kann als jährliches Abonnement erworben werden. Entweder mit monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise. Das Abo kostet seit 2026 pro Monat 63 Euro. Dieser Preis lässt sich auch nicht durch eine Bahncard reduzieren. Das Abo ist monatlich bis zum 10. eines Monats zum Ende des Kalendermonats kündbar. Bei einer Kündigung bspw. bis zum 10.06. verliert das Ticket ab Juli seine Gültigkeit.
So setzen Sie das Deutschland-Ticket als Benefit ein
Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern das Deutschland-Ticket als Benefit anbieten. Denkbar sind für die Praxis insbesondere fünf Varianten:
- 1. Kostenzuschuss an den Mitarbeiter... können Arbeitgeber wählen
- 2. Überlassung eines verbilligten Jobtickets
- 3. Überlassung eines kostenlosen Jobtickets
- 4. Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets
- 5. Deutschland-Ticket zur Reduzierung von Reisekosten
1. Variante: Kostenzuschuss an den Mitarbeiter
Einfach ist es für Sie, wenn Sie Ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zu den Aufwendungen für das Deutschland-Ticket zahlen. Denn der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung. Damit kommt der Zuschuss brutto wie netto beim Mitarbeiter an und zugleich setzen Sie ihn als Betriebsausgabe ab.
Wichtig — Die Steuer- und Beitragsfreiheit kann für alle Mitarbeiter genutzt werden. Begünstigt sind also neben Voll- und Teilzeitkräften auch Azubis, Aushilfen, Ruheständler und Minijobber. Die Steuer- und Beitragsfreiheit des Zuschusses ist aber an zwei Bedingungen gebunden:
Beispiel |
Sie gewähren in Ihrem Betrieb allen bei Ihnen beschäftigten Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ab Januar 2026 einen monatlichen Zuschuss von 63 Euro für den Erwerb eines Deutschland-Tickets. Während acht Mitarbeiter Ihnen den Abschluss des Tickets nachweisen, schließt ein weiterer Mitarbeiter tatsächlich kein Abonnement ab und verwendet die 63 Euro anderweitig. Lösung: Für die acht Mitarbeiter sind die 63 Euro monatlich steuer- und beitragsfrei, während bei dem anderen Mitarbeiter die 63 Euro pro Monat als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind. Das führt auch dazu, dass Sie Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben entrichten müssen. |
- 1. Sie müssen den Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren (§ 8 Abs. 4 EStG). Es sind also nur „echte“ Zuschüsse privilegiert. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten eines Zuschusses führen nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.Zusätzlichkeitsvoraus- setzung muss erfüllt sein
- 2. Der Zuschuss ist nur insoweit steuer- und beitragsfrei, wie er die Aufwendungen des Mitarbeiters für das Deutschland-Ticket nicht übersteigt. Deshalb muss Ihr Mitarbeiter Ihnen nachweisen, dass er ein Deutschland- Ticket abgeschlossen hat. Diesen Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses in Form einer Kopie der Rechnung bzw. des Tickets haben Sie als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.Mitarbeiter muss Ticketkauf nachweisen
Der nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Zuschuss ist auf die Entfernungspauschale anzurechnen und muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV – Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung). Dies gilt auch, wenn die Fahrkarte ausschließlich für private Fahrten und nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
2. Variante: Überlassung eines verbilligten Jobtickets
Als zweite Alternative können Sie selbst das Deutschland-Ticket erwerben und es dem Mitarbeiter als Jobticket verbilligt überlassen. Auch die verbilligte Überlassung nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG ist steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei; vorausgesetzt, der Mitarbeiter hat das Jobticket auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten (§ 8 Abs. 4 EStG). Auch die ausschließlich private Nutzung des verbilligten Jobtickets ist steuer- und beitragsfrei.
Wichtig — Es entfällt aber die Anforderung, dass Sie sich das Ticket nachweisen lassen, weil er es ja selbst abgeschlossen hat. Parallel können Sie die Kosten für das Jobticket als Betriebsausgabe absetzen, müssen aber zugleich die Eigenanteile des Mitarbeiters als Betriebseinnahme erfassen.
Beispiel |
So errechnet sich der steuerfreie Vorteil aus dem verbilligten Jobticket Sie schließen für alle Mitarbeiter, die es wünschen, ab Januar 2026 ein Deutschland-Ticket ab. Dabei müssen die Mitarbeiter einen Eigenanteil von monatlich 80 Prozent des Ticketpreises bezahlen. Lösung: Sie tragen die Ticketkosten und können diese als Betriebsausgabe absetzen (monatlich je Mitarbeiter 63 Euro). Der Eigenanteil des Mitarbeiters von monatlich jeweils 50,40 Euro (80 Prozent) ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Der sich bei den Mitarbeitern aufgrund der verbilligten Überlassung ergebende Vorteil von monatlich 10,08 Euro (63 Euro x 96 % ./. 50,40 Euro [R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR]) ist gemäß § 3 Nr. 15 S. 1 EStG steuer- und beitragsfrei. |
Wichtig — Der steuerfreie Vorteil aus dem verbilligten Jobticket mindert die in der Steuererklärung des Mitarbeiters abzugsfähige Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG). Daher müssen Sie den Vorteil in der Lohnsteuerbescheinigung erfassen (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).
Praxistipp — Weil sich der Ticketpreis von 63 Euro um fünf Prozent ermäßigt, wenn Sie als Arbeitgeber mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises übernehmen, sollte die Eigenbeteiligung der Mitarbeiter höchstens 75 Prozent betragen. Von besonderem Vorteil ist, dass die Ticketermäßigung von fünf Prozent nicht als Arbeitslohn zählt (H 8.1 „Deutschland-Ticket“ LStH). Das bietet einen weiteren Vorteil, weil sich insoweit auch nicht die Entfernungspauschale reduziert.
Abwandlung |
... und stellt sich in der Praxis so dar Wie das obige Beispiel, nur übernehmen Sie 25 Prozent des Ausgabepreises und fordern nur den Restbetrag von Ihren Mitarbeitern. Lösung: Weil Sie mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises und damit 15,75 Euro übernehmen (63 Euro x 25 Prozent), reduziert sich der Ticketpreis von 63 auf 59,85 Euro. Diese 59,85 Euro setzen Sie als Betriebsausgabe ab. Durch Ihre Zahlung von 15,75 Euro reduziert sich die Eigenbeteiligung der Mitarbeiter auf 44,10 Euro (= 59,85 Euro ./. 15,75 Euro). Dieser Betrag ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei Ihren Mitarbeitern beträgt der Vorteil monatlich 13,35 Euro, weil die Ticketrabattierung nicht zu erfassen ist (59,85 Euro x 96 % ./. 44,10 Euro). Dieser Vorteil ist steuer- und beitragsfrei – er mindert aber die Entfernungspauschale und ist in der Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen. |
3. Variante: Überlassung eines kostenlosen Jobtickets
Sie können auch ein kostenloses Jobticket zur Verfügung stellen. Der dadurch entstehende Vorteil ist nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei, wenn es sich um eine zusätzliche Arbeitgeberleistung i. S. v. § 8 Abs. 4 EStG handelt. Weil Sie mit 100 Prozent somit mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises tragen, greift auch hier die Rabattierung des Ticketpreises um fünf Prozent.
Beispiel |
Vorteil mindert Entfernungspauschale und ist in der Lohnsteuerbeschei-nigung auszuweisen Sie schließen einen Rahmenvertrag über den Bezug eines Deutschland-Tickets ab und überlassen das Ticket kostenlos einem Mitarbeiter. Lösung: Das Ticket kostet Sie nach der Rabattierung um fünf Prozent 59,85 Euro im Monat (= Betriebsausgabenabzug). Die unentgeltliche Überlassung des Tickets an den Mitarbeiter ist zwar steuer- und beitragsfrei. Der Vorteil von monatlich 57,45 Euro (= 59,85 Euro x 96 % [R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR]) mindert aber die beim Mitarbeiter abzugsfähige Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG). Aus diesem Grund ist der Vorteil in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). |
4. Variante: Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets
In den drei bisher genannten Modellen führen eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zur Steuer- und Beitragspflicht. Das lässt sich aber umgehen bzw. zumindest steuer- und beitragstechnisch optimieren:
Beispiel 6 |
... bei Zuzahlung durch Mitarbeiter Der Arbeitslohn eines Mitarbeiters beträgt 3.000 Euro. Sachbezüge erhält der Mitarbeiter bislang nicht. Im Wege einer Gehaltsumwandlung wird der Arbeitslohn auf 2.937 Euro reduziert (3.000 Euro ./. 63 Euro), im Gegenzug erhält der Mitarbeiter von Ihnen ein Deutschland-Ticket (63 Euro). Zusätzlich hat Ihr Mitarbeiter an Sie eine Eigenbeteiligung von 15 Euro zu zahlen. Lösung: § 3 Nr. 15 S. 1 EStG gilt nicht bei einer Gehaltsumwandlung. Deshalb ergibt sich durch das Deutschland-Ticket Arbeitslohn. Der Sachbezug ist mit 63 Euro abzüglich vier Prozent Bewertungsabschlag (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR) und abzüglich der Eigenbeteiligung von 15 Euro anzusetzen. Damit beträgt der Sachbezug 45,48 Euro. Weil die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nicht überschritten wird, bleibt der Sachbezug als Arbeitslohn außer Ansatz. Damit unterliegen 2.937 Euro der Besteuerung und den Sozialabgaben. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Mitarbeiters erfolgt nicht, weil § 3 Nr. 15 S. 1 EStG nicht anwendbar ist. |
Beispiel |
Die effektive Ersparnis belegt folgendes Beispiel: Ihr Mitarbeiter ist konfessions- und kinderlos. Er gehört der Steuerklasse I an, sein monatlicher Bruttoarbeitslohn beträgt 3.000 Euro. Er wünscht ein Deutschland- Ticket, die Kosten dafür sind ihm aber zu hoch. Deshalb bieten Sie eine Gehaltsumwandlung an. Der Bruttolohn soll um 63 Euro reduziert und im Gegenzug soll ein Deutschland-Ticket überlassen werden. Den Vorteil möchten Sie nach § 40 EStG pauschal versteuern. Lösung: Sie werden durch die Gehaltsumwandlung mit 3,41 Euro pro Monat belastet (= 3.631,91 Euro ./. 3.628,50 Euro). Ihr Mitarbeiter spart 27,33 Euro (= 2.023,08./. 1.995,75). Damit kostet ihn das Deutschland-Ticket effektiv 35,67 Euro pro Monat statt 63 Euro. Zudem hat Ihr Mitarbeiter einen weiteren Vorteil: Aufgrund der pauschalen Versteuerung behält er die volle Entfernungspauschale. |
- Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nutzen: Durch eine Gehaltsumwandlung zugunsten eines von Ihnen beschafften und dem Mitarbeiter überlassenen Deutschland-Tickets kann erreicht werden, dass sich weder Arbeitslohn ergibt noch dass beim Mitarbeiter der Vorteil auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Hierfür setzen Sie den regulären Arbeitslohn des Mitarbeiters herab und gewähren stattdessen das Deutschland-Ticket (Gehaltsumwandlung). Das Ticket ist ein Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG), sodass dieser als Arbeitslohn außer Ansatz bleibt, wenn alle dem Mitarbeiter im Kalendermonat gewährten und nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewerteten Sachbezüge nicht mehr als 50 Euro betragen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG; Freigrenze). Weil das Ticket mit 63 Euro die 50-Euro-Freigrenze überschreitet, ist zusätzlich erforderlich, dass der Mitarbeiter an Sie eine Eigenbeteiligung entrichtet.Lukrative Sachbezugs- freigrenze nur anwendbar ...
- Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG: Bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten eines Deutschland-Tickets beträgt der Vorteil ohne Zuzahlung ab Januar 2026 pro Monat 60,48 Euro (63 Euro x 96 %) und überschreitet so die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. In Höhe von 60,48 Euro ergibt sich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn; dieser ist dieser mit den individuellen Steuerabzugsmerkmalen des Mitarbeiters zu versteuern und verbeitragen. Alternativ können Sie den Sachbezug nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG zu Ihren Lasten einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent zzgl. Soli unterwerfen. Vorteil: Bei der Pauschalierung entfällt nicht nur die Besteuerung beim Mitarbeiter, sondern es entfallen auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Das betrifft nicht nur die Arbeitnehmer-, sondern auch die Arbeitgeberanteile.Arbeitgeber kann Sachbezug zu seinen Lasten einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent unterwerfen
Wichtig — § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG gestattet auch, dass Sie ein gemäß § 3 Nr. 15 S. 1 EStG steuerfreies Deutschland-Ticket zu Ihren Lasten mit 25 Prozent pauschalieren. Das klingt zunächst von Nachteil, weil das Ticket ja steuerfrei ist. Der Clou ist jedoch, dass infolge der Pauschalierung der Vorteil nicht mehr auf die Entfernungspauschale des Mitarbeiters angerechnet und damit § 3 Nr. 15 S. 3 EStG umgangen wird. Das spart beim Mitarbeiter Steuern und– sollte der Grenzsteuersatz mehr als 25 Prozent betragen – tritt eine effektive Ersparnis ein.
5. Variante: Deutschland-Ticket zur Reduzierung von Reisekosten
Einige Mitarbeiter üben häufig Auswärtstätigkeiten aus und können insoweit von Ihnen steuerfreie Reisekostenerstattungen fordern (§ 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG).
Auch an dieser Stelle kann das Deutschland-Ticket von Interesse sein. Nämlich dann, wenn der Mitarbeiter für die Auswärtstätigkeiten häufig Verkehrsmittel nutzt, die er auch mit dem Deutschland-Ticket nutzen kann. In diesem Szenario ergeben sich zwei Vorteile:
- 1. Für Sie reduziert sich die Belastung durch die dem Mitarbeiter zu gewährenden Reisekostenerstattungen, weil Sie anstelle von vielen teuren Einzelfahrscheinen nur das Deutschland-Ticket gewähren.Reisekostenerstattungen reduzieren sich durch Deutschland-Ticket
- 2. Für den Mitarbeiter stellt das Deutschland-Ticket keinen Arbeitslohn dar. Damit ist der Vorteil zwar wie bei § 3 Nr. 15 EStG steuer- und beitragsfrei. Der Sachbezug wird aber nicht mehr auf die bei Ihrem Mitarbeiter abzugsfähige Entfernungspauschale angerechnet, weil das nur bei § 3 Nr. 15 EStG erfolgt. Damit bleibt die ungeminderte Entfernungspauschale.
Wichtig — Damit das Ticket nicht als Arbeitslohn angesetzt wird, ist erforderlich, dass Sie eine Prognoserechnung anstellen (vgl. hierzu BMF, Schreiben vom 15.08.2019, Az. IV C 5 – S 2342/19/10007 :001, Abruf-Nr. 210780). Nur wenn sich eine prognostizierte Vollamortisation alleine durch Fahrten i. S. v. § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG ergibt, ist der gesamte Vorteil nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Das gilt dann auch insoweit, wie das Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Privatfahrten genutzt wird.
Beispiel |
Deutschland-Ticket ist als Reisekosten steuerfrei Sie überlassen einem Mitarbeiter unentgeltlich ein Deutschland-Ticket. Das Ticket kostet pro Monat mit dem Rabatt von fünf Prozent 59,85 Euro (63 Euro x 95 %). Der Mitarbeiter wird im Außendienst eingesetzt; Ihre Prognose ergibt, dass sich durch das Ticket die Reisekostenerstattungen i. S. v. § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG um jährlich 1.500 Euro reduzieren. Denn der Mitarbeiter fährt innerhalb des Außendienstes – aber auch privat – überwiegend mit dem ÖPNV; infolge des Deutschland-Tickets ist die Buchung von Einzelfahrkarten nicht mehr erforderlich. Eine private Mitbenutzung ist hierbei unbeachtlich Lösung: Weil sich eine Vollamortisation ergibt, ist der Vorteil durch das Deutschland-Ticket nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Eine Minderung der Entfernungspauschale ergibt sich für den Mitarbeiter nicht. Auch nicht insoweit, wie er das Ticket privat und für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nutzt. Eine Bescheinigung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich. Wichtig — Wäre § 3 Nr. 15 S. 1 EStG angewandt worden, wäre der Sachbezug zwar steuer- und beitragsfrei. Er hätte aber mit jährlich 689,47 Euro die Entfernungspauschale des Mitarbeiters reduziert (59,85 Euro x 12 x 96 %) und wäre in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben gewesen. |
Fazit — Es lassen sich verschiedene steuerliche Varianten für das Deutschland-Ticket in der Praxis nutzen, um die beste Lösung für Sie und Ihre Mitarbeiter zu finden. Dabei sind die Voraussetzungen jeweils im Auge zu behalten.
AUSGABE: VVP 2/2026, S. 19 · ID: 50666252
