Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. AAZ Abrechnung aktuell
  3. Fallbeispiel: Nachsorge nach abgeschlossener PAR-Therapie beim GKV-Patienten

PAR-NachsorgeFallbeispiel: Nachsorge nach abgeschlossener PAR-Therapie beim GKV-Patienten

Abo-Inhalt15.01.20266 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

Bei einer Parodontitis handelt es sich um eine chronische Erkrankung. Durch die Parodontitis-(PAR-)Therapie kann man deren Verlauf mindern und die akuten Entzündungen eindämmen. Allerdings bedarf es nach der abgeschlossenen PAR-Therapie weiterer regelmäßiger auf den Patienten zugeschnittener Kontrollen und Behandlungen, die oftmals das Maß einer normalen professionellen Zahnreinigung (PZR) übersteigen. Dieser Beitrag veranschaulicht die Nachsorge beim gesetzlich versicherten Patienten (GKV-Patienten) an einem Beispiel.

Mit PAR-Therapie zulasten der GKV ist es oft nicht getan

Die PAR-Therapie bei gesetzlich Versicherten erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach abgeschlossener antiinfektiöser bzw. chirurgischer Therapie. Unter Umständen kann die unterstützende PAR-Therapie (UPT) um sechs Monate verlängert werden.

Darüber hinaus gilt der PAR-Patient aber nicht als austherapiert. Der Patient sollte über die Möglichkeit einer Fortführung der regelmäßigen Kontrolle mit intensiver Reinigung aufgeklärt werden. Diese weitere Behandlung ist keine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und muss mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) vereinbart werden.

Geplant ist eine patientenindividuelle Nachsorge

Ein GKV-Patient kommt zur Kontrolluntersuchung nach abgeschlossener PAR-Therapie in die Praxis. Die Parodontitis ist weiter stabil, im Molarenbereich sind Konkremente. Der Patient wird über eine intensivere, auf PAR-Patienten zugeschnittene Nachbehandlung nach Parodontaltherapie, im Sinne einer „PZR mit UPT“ aufgeklärt, ähnlich wie er es aus der UPT kennt.

Behandlungsablauf*

Datum

Zahn

Leistung

BEMA

GOZ

05.01.

Eingehende Untersuchung nach abgeschlossener PAR-Therapie

01 (U)

-

Aufklärung über eine Nachbehandlung nach abgeschlossener PAR-Therapie („PZR mit UPT GOZ“)

Ä1

Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes für die „PZR mit UPT“ (GOZ)

0030

09.01.

Mundhygienekontrolle, Mundhygienestatus und Aufklärung über Defizite beim Putzen, insbesondere im Molarenbereich. Praktische Anweisung und Übung (Zähne bürsten und Anwendung von Interdentalbürstchen und Zahnseide), Motivation des Patienten, Dauer 25 Minuten

1000

Erhebung des parodontalen Screening-Index

04 (PSI)

18–48

Professionelle Zahnreinigung

32 x 1040

16–18, 26–28, 46–48, 36–38

Oberflächenanästhesie

4 x 0080

16–18, 27–28, 46–48, 36–38

Subgingivale Instrumentierung – UPT, mehrwurzliger Zahn

11 x 2197a

15, 35

Subgingivale Instrumentierung – UPT, einwurzliger Zahn

2 x 0090a

26

Nicht chirurgische subgingivale Belagsentfernung am Implantat

§ 6 Abs. 1

46, 47

Einbringen einer antibakteriell wirkenden Substanz

4025

26

Einbringen einer antibakteriell wirkenden Substanz am Implantat

§ 6 Abs. 1

21.01.

16–18, 26–28, 46–48, 36–38

Nachkontrolle und Nachreinigung nach Zahnsteinentfernung und Zahnreinigung

4060

Erläuterungen

Nachfolgend erläutern wir die einzelnen Gebührenpositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.

05.01.

Der Patient stellt sich nach abgeschlossener PAR-Therapie zur halbjährlichen Kontrolle in der Praxis vor. Es wird eine eingehende Untersuchung durchgeführt. Diese ist nach BEMA-Nr. 01 (U) je Kalenderhalbjahr im Abstand von mindestens vier Monaten abrechenbar. Eine Beratung nach BEMA-Nr. Ä1 ist in der gleichen Sitzung nicht berechenbar.

Allerdings findet eine Beratung über eine mögliche privatzahnärztliche Therapie im Sinne des § 8 Abs. 7 BMV-Z statt. Daher kann die Beratung zu dieser Therapie nach Nr. Ä1 (GOÄ) berechnet werden. Der Patient wird dabei über die mögliche Therapie und deren Kosten aufgeklärt.

Das Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans für die PZR mit UPT ist nach Nr. 0030 GOZ berechnungsfähig und mit dem GKV-Patienten schriftlich gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren.

09.01.

Der Mundhygienestatus und die eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen sind nach Nr. 1000 GOZ abrechenbar. Die Nr. 1000 GOZ gibt in der Leistungsbeschreibung eine Dauer von mindestens 25 Minuten vor.

Praxistipp — Es ist allerdings möglich, den Mundhygienestatus auf zwei Sitzungen aufzuteilen und abzurechnen, wenn die Mindestdauer von 25 Minuten vollständig erfüllt ist. Alternativ kann die Nr. 1010 GOZ (Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung) mit einer Dauer von mindestens 15 Minuten herangezogen werden.

Die Erhebung des parodontalen Screening-Index kann im Abstand von zwei Jahren nach BEMA-Nr. 04 (PSI) berechnet werden. Dabei ist eine Mindestdauer von sieben Leerquartalen einzuhalten.

Merke —

  • Bitte beachten Sie, dass die BEMA-Nr. 04 (PSI) nicht im Rahmen der antiinfektiösen Therapie nach BEMA-Nr. AITa und AITb etc. sowie nicht neben der unterstützenden Parodontitisherapie nach den BEMA-Nr. UPTa ff. berechnungsfähig ist.
  • Bei Erhebung des Parodontalen Screening-Index ist dem Versicherten der Vordruck 11 aus Anlage 14a BMV-Z zur Information über das Untersuchungsergebnis, den möglichen Behandlungsbedarf sowie die Notwendigkeit eines klinischen und röntgenologischen Befundes nebst Diagnose auszuhändigen.
  • Wird ein PSI innerhalb der Zeit von sieben Leerquartalen erhoben, so ist diese Maßnahme mit dem Patienten privat zu vereinbaren und nach Nr. 4005 GOZ zu berechnen.

Die professionelle Zahnreinigung ist nicht im GKV-Sachleistungskatalog der GKV enthalten und wird mit dem Patienten privat gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart. Die Abrechnung erfolgt je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat nach Nr. 1040 GOZ. Zum Leistungsinhalt der professionellen Zahnreinigung gehören neben dem Entfernen der supragingivalen und gingivalen Beläge auf Zahn- und freiliegenden Wurzeloberflächen, die Reinigung der Interdentalräume, die Entfernung des Biofilms, die Oberflächenpolitur sowie etwaige Fluoridierungsmaßnahmen.

Für den Bereich, in dem subgingival instrumentiert werden soll, erhält der Patient eine Oberflächenanästhesie. Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und wird mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart. Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechenbar. Das verwendete Anästhetikum kann nicht zusätzlich berechnet werden.

Die subgingivale Instrumentierung – UPT ist nur im Rahmen der UPT über den BEMA berechnungsfähig. Da beim Patienten aber die PAR-Therapie zulasten der GKV abgeschlossen ist, stellt die UPT keine GKV-Sachleistung mehr dar und wird mit dem Patienten privat vereinbart. Die subgingivale Instrumentierung ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ aufgeführt ist. Die Abrechnung erfolgt daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Das Beratungsforum der BZÄK hat im Beschluss Nr. 56 der analogen Berechnung zugestimmt und empfiehlt die Abrechnung der subgingivalen Instrumentierung – UPT an einwurzeligen Zähnen nach Nr. 0090a und an mehrwurzligen Zähnen nach Nr. 2197a.

Hinweis aus dem Kommentar von Liebold/Raff/Wissing zur UPT

„Der Hinweis auf die UPT (4. Therapiestufe) bedeutet, dass die Nrn. 0090a und 2197a GOZ nicht ohne Einbindung in die PAR-Stufentherapie berechnungsfähig sind. Es müssen also zuvor die Therapiestufen 1, 2 und ggf. 3 vorweggegangen sein. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass die ausschließlich innerhalb der GKV vertragstechnisch definierten Fristen der BEMA-Therapiestrecke anzuwenden sind. Grundlage für die Berechnung der PAR-Strecke in der GOZ können immer nur die medizinische Notwendigkeit und die Vorgaben einer evidenzbasierten PAR-Therapiestrecke sein.

So ist die UPT nach wissenschaftlicher Auffassung unbegrenzt und ggf. lebenslänglich einzustufen. Dies bedeutet, dass die subgingivalen Resttascheninstrumentierungen unbefristet erbracht werden können. Auch ist im Unterschied zum BEMA hierfür keine vertraglich bindende Frequenz bzw. Limitierung der Häufigkeit in der GOZ vorgegeben. Selbstverständlich ist es auch möglich, bei gegebener Indikation je nach Verlauf der Parodontitis früher oder später erneut eine Parodontitis-Therapiestrecke zu beginnen.“

Die nicht chirurgische subgingivale Belagsentfernung am Implantat ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Die Leistung ist mit dem GKV-Patienten privat zu vereinbaren.

Das Einbringen einer antibakteriell wirkenden Spülung ist keine GKV-Leistung im Sinne der BEMA-Nr. 105 (MU). Die Voraussetzung zur Berechnung der BEMA-Nr. 105 (MU) ist, dass das verwendete Medikament auf der Schleimhaut haften muss. Diese Voraussetzung liegt bei einer Spülung nicht vor. Daher erfolgt die Berechnung privat nach Nr. 4025 GOZ und ist je Zahn berechenbar. Das verwendete Material für die antibakteriell wirkende Spülung ist zusätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechenbar.

Das Einbringen einer antibakteriell wirkenden Substanz am Implantat ist eine selbstständige Leistung die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ und ist mit dem Patienten privat zu vereinbaren.

21.01.

Die Nachkontrolle und Nachreinigung nach Zahnsteinentfernung und Zahnreinigung ist je Zahn nach Nr. 4060 GOZ berechenbar.

Merke — Die alleinige Nachkontrolle berechtigt nicht zur Berechnung der Nr. 4060 GOZ. Die Nachkontrolle und Nachreinigung sind im GKV-Sachleistungskatalog nicht enthalten und werden daher privat mit dem Patienten vereinbart.

AUSGABE: AAZ 2/2026, S. 17 · ID: 50670140

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte