Annahmeverzug
ArbN ist nicht vorsätzlich untätig, wenn er Vermittlungsangeboten nachkommt
Meldet sich der ArbN nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und geht er deren Vermittlungsangeboten nach, wird ihm regelmäßig keine vorsätzliche Untätigkeit vorzuwerfen sein.