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Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsAuch in der Übergangszeit bedarf es Sachverständigengutachten für eine Unterbringung

Abo-Inhalt30.12.2024329 Min. LesedauerVon RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

| § 1815 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB ist auf bestehende Betreuungen bis zum 1.1.28 nicht anwendbar, um die dem Betreuer nach alter Rechtslage zustehenden Vertretungsbefugnisse zu erhalten, Art. 229 § 54 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Hatte der Betreuer bereits die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge inne, darf er bei Gefahr im Verzug auch weiterhin in Unterbringungssachen tätig werden. Das hat der BGH entschieden. |

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AUSGABE: FK 2/2025, S. 24 · ID: 50001324

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