ArzthaftungBGH bestätigt: Ärzte haften nicht für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus!
Aktuell und in den letzten Jahren haben Patienten in zahlreichen Fällen Haftungsansprüche geltend gemacht und Klagen bei den Gerichten eingereicht, die sich auf angebliche Impffehler und Gesundheitsschäden durch Corona-Schutzimpfungen beziehen. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr ein wegweisendes Urteil (09.10.2025, Az. III ZR 180/24) gesprochen. Demnach können Ärzte nicht für Schäden aus bis zum 07.04.2023 durchgeführten Schutzimpfungen haftbar gemacht werden. Das Urteil ist auch für Krankenhausärzte relevant.
Herzerkrankung nach Booster-Impfung – Klage scheitert
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Impfung, die im Dezember 2021 durch eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Praxis vorgenommen worden war. Der Patient hatte bereits zuvor im Mai und Juli 2021 zwei Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten. Nunmehr ging es um die Booster-Impfung, die ihm verabreicht wurde. Etwa drei Wochen später wurde beim Patienten eine Herzerkrankung diagnostiziert.
Der Patient verklagte die Ärztin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er machte geltend, er sei vor der Booster-Impfung nicht über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Die Impfung sei außerdem fehlerhaft verabreicht worden. Bei seiner Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Infolge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Es müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden. Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies das vom Patienten eingelegte Rechtsmittel der Revision zurück.
Darum verneinten die Richter eine Haftung der Ärztin
Die Richter verneinten eine Haftung der Ärztin – unabhängig davon, ob die Impfung überhaupt fehlerhaft gewesen und die Herzerkrankung hierauf zurückzuführen sei. Der BGH ordnete das Tätigwerden der Ärztin bei der Impfung der sogenannten Staatshaftung nach Art. 34 Grundgesetz (GG) zu, was eine persönliche Haftung der Ärztin a priori ausschließe.
Merke — Nach Art. 34 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amts gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ein Rückgriff gegen den Bediensteten persönlich kommt nur in Betracht, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Ärzte impften bis zum 07.04.2023 als „Erfüllungsgehilfen“ des Staates ...
Im Prozess vor dem BGH stellte sich die Frage, ob die Ärztin bei Vornahme der Impfung „in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes“ handelte, also quasi als Staatsbedienstete. Dies bejahten die BGH-Richter im Ergebnis und argumentierten, dass auch private, nicht im Staatsdienst angestellte Personen Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein könnten. Dies sei dann der Fall, wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und insofern als „Erfüllungsgehilfen“ des Staates handeln würden.
Dabei sei die Zielsetzung des Tätigwerdens entscheidend. Diese habe vorliegend darin bestanden, den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit in der Coronavirus-Impfverordnung geschaffenen Anspruch jedes Bürgers gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erfüllen. Zwar sei die ärztliche Heilbehandlung grundsätzlich nicht als Ausübung eines öffentlichen Amtes einzuordnen. Im Gegensatz zu anderen Impfungen hätten die Ärzte als private Leistungserbringer bei der Corona-Schutzimpfung nur einen stark eingeschränkten Entscheidungsspielraum gehabt, wie und bei wem die Schutzimpfungen und die begleitenden Leistungen wie etwa die Impfberatung vorzunehmen gewesen seien. Hierzu habe die Coronavirus-Impfverordnung detaillierte Vorgaben enthalten.
... und wurden in dieser Eigenschaft hoheitlich tätig
Bei der Impftätigkeit habe der hoheitliche Charakter im Vordergrund gestanden. Die Schutzimpfungen seien ein zentrales, vom Staat eingesetztes Mittel zur Bewältigung der Coronapandemie gewesen. Die Ärztin habe bei der Vornahme der Impfung somit als „Erfüllungsgehilfin“ des Staates im Rahmen der bundesweiten Impfkampagne gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gehandelt. Dies komme ihr haftungsrechtlich zugute, weshalb ein Haftungsanspruch gegen sie persönlich nicht bestehen könne. Allenfalls könnte ein solcher gegen den Staat der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, so die juristische Bewertung der Richter des BGH.
Handlungsempfehlungen für betroffene (Chef-)Ärzte
Der Haftungsausschluss, den der BGH angenommen hat, kommt nicht nur Ärzten zugute, sondern allen privaten Leistungserbringern, die bis zum 07.04.2023 Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführten. Das Datum kommt dadurch zustande, dass bis zum 07.04.2023 die entsprechende Coronavirus-Impfverordnung als Rechtsgrundlage galt. Für in diesem Zeitraum durchgeführte Impfungen können Patienten keine Haftungsansprüche gegen die Leistungserbringer persönlich geltend machen.
Praxistipp — Eine persönliche Haftung käme nur dann in Betracht, falls der Arzt bei einer fehlerhaften Impfung vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sollte. Dass dies realistisch in Diskussion steht, dürfte jedoch der absolute Ausnahmefall sein. Trotzdem gilt die Empfehlung, dass sich der Arzt, wenn ein Patient ihm gegenüber Haftungsansprüche anmeldet, als Erstes mit seiner Haftpflichtversicherung in Verbindung setzt. Keinesfalls sollte er unabgestimmt selbst dem Patienten antworten, da er ansonsten Einfallstore für eine spätere Rechtsstreitigkeit bieten und der Versicherungsschutz infrage stehen könnte.
AUSGABE: CB 2/2026, S. 17 · ID: 50668673