Der praktische Fall„Von der Bilanz zum Großerwerb“ – praktischer Leitfaden zur Unternehmensbewertung, Begünstigungsprüfung & Co.
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten | 22.000 | 22.000 | 6 |
Steuerrückstellungen | − 1.000.000 | − 1.000.000 | 7 |
Sonstige Rückstellungen | − 900.000 | − 900.000 | 8 |
Verbindlichkeiten aus LuL | − 4.500.000 | − 4.500.000 | 9 |
Sonstige Verbindlichkeiten | − 1.500.000 | − 1.500.000 | 10 |
= Kontrollsumme/Gemeiner Wert | 2.697.000 | 2.782.000 | |
Eine Ableitung des Substanzwertes ist nicht vorzunehmen, da die Bilanz zum 31.12.25 24:00 Uhr der Bilanz zum 1.1.26 0:00 Uhr entsprechen sollte. Sofern der Übertragungsstichtag vom Abschlussstichtag abweicht, ist der Unternehmenswert vereinfacht vom Abschlussstichtag auf den Übertragungsstichtag abzuleiten.
Beachten Sie — Diese Vereinfachung gilt nur für den Unternehmenswert, das Verwaltungsvermögen wäre grds. stichtagsbezogen zu ermitteln. In der Praxis akzeptiert die Finanzverwaltung jedoch i. d. R. die Berücksichtigung des Verwaltungsvermögens auf Basis des letzten Abschlussstichtages.
2.2 Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren
Die Ermittlung des Unternehmenswertes im vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgt auf Basis der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre.
2025 | 2024 | 2023 | |
Ausgangswert § 202 BewG Gewinn lt. Steuerbilanz | 4.000.000 | 2.500.000 | 6.000.000 |
Hinzurechnung § 202 Abs. 1 Nr. 1 BewG Ertragsteueraufwand | + 1.200.000 | + 750.000 | + 1.800.000 |
Kürzung § 202 Abs. 1 Nr. 2 BewG Veräußerungsgewinn | − 80.000 | − 100.000 | − 400.000 |
= Betriebsergebnisse | 5.120.000 | 3.150.000 | 7.400.000 |
− pauschal 30 % Steuern | − 1.536.000 | − 945.000 | − 2.220.000 |
= Betriebsergebnisse | 3.584.000 | 2.205.000 | 5.180.000 |
Summe | 10.969.000 | ||
Durchschnitt (÷ 3) | 3.656.333 | ||
Ertragswert (× 13,75) | 50.274.583 | ||
+ gem. Wert der Beteiligungen | + 80.000 | ||
Vereinfachter Ertragswert | 50.354.583 |
3. Begünstigung
Nach den obigen Angaben beträgt das sonstige Verwaltungsvermögen 260.000 EUR, die Finanzmittel betragen 10.000.000 EUR, und die Schulden schlagen mit 7.900.000 EUR zu Buche.
3.1 Prüfung der Eingangsvoraussetzungen
Ermittlung der sog. Bruttoverwaltungsvermögensquote Sonstiges Verwaltungsvermögen | 260.000 EUR | |
| 10.000.000 EUR | |
| − 7.900.000 EUR | 2.360.000 EUR |
| 50.354.583 EUR | |
| 4,69 % |
Vorliegend beträgt die Bruttoverwaltungsvermögensquote 4,69 %. Ohne Antrag ist daher die Regelverschonung auf das (noch zu ermittelnde) begünstigte Vermögen zu gewähren. Weiter ist zu prüfen, ob auch die Optionsverschonung zu gewähren wäre.
3.2 Ermittlung des begünstigten Vermögens und Prüfung der Nettoverwaltungsvermögensquote
In der nachstehenden Berechnung des begünstigten Vermögens und der Überprüfung der Nettoverwaltungsvermögensquote ist auf der linken Seite der jeweilige Schritt (Nr.) angegeben. Soweit auf die Berechnungsposition Bezug genommen wird, ist die Nr. jeweils in Klammern gesetzt.
Begünstigtes Vermögen und Nettoverwaltungsvermögensquote | ||
| ||
| 260.000 EUR | |
| 10.000.000 EUR | |
| 7.900.000 EUR | |
| − EUR | |
| − EUR | |
| ||
| 10.000.000 EUR | |
| − EUR | |
| 10.000.000 EUR | |
| ||
| 10.000.000 EUR | |
| 7.900.000 EUR | |
| 7.553.188 EUR | |
| − EUR | |
| ||
| 260.000 EUR | |
| − EUR | |
| − EUR | |
| 260.000 EUR | |
| ||
| 7.900.000 EUR | |
| 10.000.000 EUR | |
| − EUR | |
| ||
| − EUR | |
| 50.354.583 EUR | |
| − EUR | |
| ||
| 260.000 EUR | |
| − EUR | |
| 260.000 EUR | |
| ||
| 50.354.583 EUR | |
| − EUR | |
| − EUR | |
| 260.000 EUR | |
| 50.094.583 EUR | |
| 0 EUR | |
| 5.009.458 EUR | |
| ||
| 260.000 EUR | |
| 5.009.458 EUR | |
| − EUR | |
| − EUR | |
| − EUR | |
| − EUR | |
| ||
| 50.354.583 EUR | |
| − EUR | |
| 50.354.583 EUR | |
| ||
| 260.000 EUR | |
| − EUR | |
| − EUR | 260.000 EUR |
| 50.354.583 EUR | |
| 0,52 % | |
Es liegt somit ausschließlich begünstigtes Vermögen vor, und die Nettoverwaltungsvermögensquote liegt bei 0,52 %, sodass auch ein Antrag auf Optionsverschonung gestellt werden kann.
3.3 Problematik Großerwerb
Vorliegend beträgt der Unternehmenswert mehr als 26 Mio. EUR, sodass ein Großerwerb vorliegen würde, soweit die Unternehmensanteile vollständig übergehen würden. Es wäre nun denkbar, nur einen Anteil zu übertragen (hier 51,63 %), sodass die Grenze von 26 Mio. EUR nicht gerissen wird. In diesem Fall wäre die nächste Übertragung aufgrund der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG erst mit Ablauf einer Wartezeit von zehn Jahren möglich.
Peter Michel möchte vorliegend seine gesamte Beteiligung auf die Tochter übertragen. In diesem Fall sind die Auswirkungen des § 13c ErbStG und des § 28a ErbStG zu prüfen. Bis zu einem Erwerb von 90 Mio. EUR steht es den Beteiligten nämlich frei, entweder den Weg über § 13c ErbStG oder über § 28a ErbStG zu beschreiten. Nachstehend werden die Unterschiede gegenübergestellt.
3.3.1 § 13c ErbStG Antrag
Soweit der Erwerb von 26 Mio. EUR überschritten wird, ermäßigt sich die Begünstigung um jeweils einen Prozentpunkt je volle 750.000 EUR. Der Erwerb von 26 Mio. EUR wäre vorliegend um 24.354.583 EUR überschritten, was eine Abschmelzung von 32 % begründen würde. Die Abschmelzung wird sowohl bei der Regelverschonung als auch bei der Optionsverschonung durchgeführt.
Regelverschonung | Optionsverschonung | |
Steuerfreiheit „normalerweise“ | 85 % | 100 % |
Steuerfreiheit nach Kürzung | 53 % | 68 % |
Soweit der Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR zuvor noch nicht ausgeschöpft worden ist, würde sich eine Steuer i. H. v. 6.281.982 EUR bei Inanspruchnahme der Regelverschonung und i. H. v. 4.242.618 EUR bei Inanspruchnahme der Optionsverschonung ergeben.
3.3.2 Antrag nach § 28a ErbStG
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG erfolgt die Prüfung der Steuerfreiheit erwerberbezogen, da der Erwerber sein (nicht begünstigtes) Vermögen zu 50 % einzusetzen hat und die restliche Steuer erlassen bekommt. Laut Sachverhalt hat die Tochter ein Privatvermögen i. H. v. 2 Mio. EUR (bestehend aus Aktien und Festgeld). Dieses müsste sie zu 50 % zur Steuerbegleichung einsetzen.
Es erfolgt zunächst eine Steuerberechnung ohne Begünstigung. Die Steuer auf die 50.354.583 EUR würde 14.986.350 EUR betragen. Hiervon müsste die Tochter 1 Mio. EUR (50 % von 2 Mio. EUR) entrichten und würde die restlichen 13.986.350 EUR erlassen bekommen. Mithin wäre dies der zu präferierende Weg.
Beachten Sie — Das Privatvermögen ist vollumfänglich zu bewerten, und es gibt keine Freibeträge. Mithin wäre das Vermögen mit einem Wert von 1 EUR zu 0,50 EUR zur Steuerbegleichung einzusetzen. In der Praxis lässt sich insbesondere beim Hausrat mit Schätzwerten arbeiten, diese sollten jedoch sehr vorsichtig gewählt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Steuer u. a. unter der auflösenden Bedingung eines weiteren Erwerbs steht (§ 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG).
Fazit — Es lässt sich festhalten, dass durch die Multiplikation mit 13,75 eine maximale Überbewertung eintritt, die wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Gleichwohl besteht natürlich die Möglichkeit eines Verkehrswertgutachtens. Ein niedriger Unternehmenswert läuft jedoch meist entgegen der Möglichkeit einer Begünstigung. Es ist daher ratsam, Unternehmensübertragungen frühzeitig zu planen, zumal noch eine Haltefrist von fünf Jahren (Regelverschonung) beziehungsweise sieben Jahren (Optionsverschonung) nach der Unternehmensübertragung einzuhalten ist. Für unseren praktischen Fall lässt sich festhalten, dass die Übertragung entweder in zwei Tranchen erfolgen sollte, um einen Großerwerb zu vermeiden, oder unter Inanspruchnahme der Verschonungsbedarfsprüfung § 28a ErbStG in einer Tranche durchgeführt werden sollte. Für die Haltefrist empfiehlt sich die Einrichtung eines Lohnsummencontrollings.
AUSGABE: ErbBstg 2/2026, S. 42 · ID: 50671094