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Der praktische Fall„Von der Bilanz zum Großerwerb“ – praktischer Leitfaden zur Unternehmensbewertung, Begünstigungsprüfung & Co.

Abo-Inhalt23.01.20267 Min. LesedauerVon StB Matthias Borgmeier und RA Ann-Kristin Grunervon StB Matthias Borgmeier und RA Ann-Kristin Gruner

Viele Unternehmer nutzen die Zusammenkunft der Familie zum Jahreswechsel, um über die eigene unternehmerische Nachfolgeplanung nachzudenken. Doch die Praxis zeigt leider, dass eine Unternehmensnachfolge sowohl auf Beraterseite als auch auf Mandantenseite mit vielen Unsicherheiten verbunden ist. Die Regelungen der §§ 13a, 13b ErbStG wirken unverständlich und teils mystisch. Doch gerade jetzt ist vor dem Hintergrund der erwarteten BVerfG-Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG ein guter Zeitpunkt, um die Nachfolgeplanung anzugehen. Denn die rechtlichen Gegebenheiten werden sich kaum verbessern. Dieser praktische Fall soll den Weg von der Bilanz zur Unternehmensbewertung über die Begünstigungsprüfung bis hin zur Lösung für einen Großerwerb aufzeigen.

1. Sachverhalt

Peter Michel ist alleiniger Gesellschafter der Michel GmbH. Er plant die Übertragung seiner Unternehmensanteile an seine Tochter Laura. Da er sich durch Gewinnausschüttungen bereits ein umfangreiches Privatvermögen aufgebaut hat, benötigt er keinen Nießbrauch aus den Unternehmensanteilen. Die Übertragung des Unternehmens soll zum 1.1.26 0:00 Uhr erfolgen. Folgende Angaben sind zu dem Unternehmen bekannt (Angaben in EUR):

Steuerbilanz zum 31.12.25

Aktiva

Passiva

BGA

400.000

Eigenkapital

2.697.000

Beteiligung

25.000

Steuerrückstellungen

1.000.000

Wertpapiere Anlagevermögen

150.000

Sonstige Rückstellungen

900.000

Forderungen aus LuL

8.000.000

Verbindlichkeiten aus LuL

4.500.000

Bank

2.000.000

Sonst. Verbindlichkeiten

1.500.000

ARAP

22.000

10.597.000

10.597.000

2025

2024

2023

Gewinn lt. Steuerbilanz

4.000.000

2.500.000

6.000.000

Ertragsteueraufwand

1.200.000

750.000

1.800.000

Veräußerungsgewinne

80.000

100.000

400.000

Zusätzlich sind folgende Angaben bekannt:

  • Die i. H. v. 25.000 EUR bilanzierte Beteiligung stellt eine 10%ige Beteiligung an einer GmbH dar. Die Beteiligung ist mit 80.000 EUR bewertet worden.
  • Die Wertpapiere haben zum 1.1.26 einen Kurswert i. H. v. 180.000 EUR.
  • Die Anschaffungskosten der Betriebs- und Geschäftsausstattung betragen 400.000 EUR, da diese erst Ende 2025 neu erworben wurde.
  • Die Tochter Laura hat ein Privatvermögen von 2 Mio. EUR. Dieses setzt sich aus einem Depot i. H. v. 1,5 Mio. EUR und einem Festgeld i. H. v. 0,5 Mio. EUR zusammen.

2. Unternehmensbewertung

2.1 Bewertung im Substanzwertverfahren

Der Substanzwert gilt als Wertuntergrenze für die Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren und bei Gutachtenwerten, nicht jedoch bei tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten (R B 11.5 ErbStR 2019). Nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG stellt der Substanzwert (vereinfacht ausgedrückt) das Kapital des Unternehmens zuzüglich der stillen Reserven dar.

Ermittlung des Substanzwertes

Bewertungsgrundsätze

  • Ansatz der Wirtschaftsgüter und Schulden mit dem gemeinen Wert
  • Ansatz der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten
  • Ansatz der Aktiva und Passiva bei der Ermittlung des Substanzwertes auch bei einem steuerrechtlichen Aktivierungs- oder Passivierungsverbot

Buchwerte

Gemeine Werte

Pos.

BGA

400.000

400.000

1

Beteiligung

25.000

80.000

2

Wertpapiere des Anlagevermögens

150.000

180.000

3

Forderungen aus LuL

8.000.000

8.000.000

4

Bank

2.000.000

2.000.000

5

Eine Ableitung des Substanzwertes ist nicht vorzunehmen, da die Bilanz zum 31.12.25 24:00 Uhr der Bilanz zum 1.1.26 0:00 Uhr entsprechen sollte. Sofern der Übertragungsstichtag vom Abschlussstichtag abweicht, ist der Unternehmenswert vereinfacht vom Abschlussstichtag auf den Übertragungsstichtag abzuleiten.

Beachten Sie — Diese Vereinfachung gilt nur für den Unternehmenswert, das Verwaltungsvermögen wäre grds. stichtagsbezogen zu ermitteln. In der Praxis akzeptiert die Finanzverwaltung jedoch i. d. R. die Berücksichtigung des Verwaltungsvermögens auf Basis des letzten Abschlussstichtages.

2.2 Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren

Die Ermittlung des Unternehmenswertes im vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgt auf Basis der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre.

+ 1.200.000

+ 750.000

+ 1.800.000

Kürzung § 202 Abs. 1 Nr. 2 BewG Veräußerungsgewinn

− 80.000

− 100.000

− 400.000

= Betriebsergebnisse

5.120.000

3.150.000

7.400.000

− pauschal 30 % Steuern

− 1.536.000

− 945.000

− 2.220.000

= Betriebsergebnisse

3.584.000

2.205.000

5.180.000

Summe

10.969.000

Durchschnitt (÷ 3)

3.656.333

Ertragswert (× 13,75)

50.274.583

+ gem. Wert der Beteiligungen

+ 80.000

Vereinfachter Ertragswert

50.354.583

3. Begünstigung

Nach den obigen Angaben beträgt das sonstige Verwaltungsvermögen 260.000 EUR, die Finanzmittel betragen 10.000.000 EUR, und die Schulden schlagen mit 7.900.000 EUR zu Buche.

3.1 Prüfung der Eingangsvoraussetzungen

Sonstiges Verwaltungsvermögen

260.000 EUR

  • + Finanzmittel

10.000.000 EUR

  • − Schulden

− 7.900.000 EUR

2.360.000 EUR

  • ÷ Unternehmenswert

50.354.583 EUR

  • = Quote

4,69 %

Vorliegend beträgt die Bruttoverwaltungsvermögensquote 4,69 %. Ohne Antrag ist daher die Regelverschonung auf das (noch zu ermittelnde) begünstigte Vermögen zu gewähren. Weiter ist zu prüfen, ob auch die Optionsverschonung zu gewähren wäre.

3.2 Ermittlung des begünstigten Vermögens und Prüfung der Nettoverwaltungsvermögensquote

In der nachstehenden Berechnung des begünstigten Vermögens und der Überprüfung der Nettoverwaltungsvermögensquote ist auf der linken Seite der jeweilige Schritt (Nr.) angegeben. Soweit auf die Berechnungsposition Bezug genommen wird, ist die Nr. jeweils in Klammern gesetzt.

Begünstigtes Vermögen und Nettoverwaltungsvermögensquote
  • 1 Zusammenstellung
  • Sonstiges Verwaltungsvermögen

260.000 EUR

  • Finanzmittel

10.000.000 EUR

  • Schulden

7.900.000 EUR

  • Junges Verwaltungsvermögen

− EUR

  • Junge Finanzmittel

− EUR

  • 2 Abzug der jungen Finanzmittel von den Finanzmitteln
  • Finanzmittel

10.000.000 EUR

  • − junge Finanzmittel

         − EUR

  • = Finanzmittel nach Abzug der jungen Finanzmittel (mindestens 0)

10.000.000 EUR

  • 3 Ermittlung der Netto-Finanzmittel
  • Finanzmittel nach Abzug der jungen Finanzmittel (2)

10.000.000 EUR

  • − Schulden (1)

7.900.000 EUR

  • − 15 % des Unternehmenswertes

7.553.188 EUR

  • = Netto-Finanzmittel (mindestens 0)

− EUR

  • 4 Ermittlung des gemeinen Wertes des Verwaltungsvermögens
  • Sonstiges Verwaltungsvermögen (1)

260.000 EUR

  • + Netto-Finanzmittel (3)

− EUR

  • − junges Verwaltungsvermögen (1)

        − EUR

  • = gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens

260.000 EUR

  • 5 Ermittlung der verbleibenden verrechenbaren Schulden
  • Schulden (1)

7.900.000 EUR

  • − Finanzmittel nach Abzug der jungen Finanzmittel (1)

10.000.000 EUR

  • = verbleibende verrechenbare Schulden (mindestens 0)

− EUR

  • 6 Ermittlung der vom gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens anteilig abziehbaren Schulden
  • Gemeiner Wert Verwaltungsverm. (4) × verbl. verrechenbare Schulden (5)

− EUR

  • ÷ (Unternehmenswert + verbleibende verrechenbare Schulden [5])

50.354.583 EUR

  • = vom gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens abziehb. anteil. Schulden

− EUR

  • 7 Ermittlung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens
  • Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens (4)

260.000 EUR

  • − vom gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens abziehb. anteil. Schulden (6)

        − EUR

  • = Nettowert des Verwaltungsvermögens

260.000 EUR

  • 8 Ermittlung des unschädlichen Verwaltungsvermögens
  • Unternehmenswert

50.354.583 EUR

  • − junges Verwaltungsvermögen (1)

− EUR

  • − junge Finanzmittel (1)

− EUR

  • − Nettowert des Verwaltungsvermögens (7)

   260.000 EUR

  • = verbleiben

50.094.583 EUR

  • × 10%

       0 EUR

  • = unschädliches Verwaltungsvermögen

5.009.458 EUR

  • 9 Abzug des unschädlichen Verwaltungsvermögens
  • Nettowert des Verwaltungsvermögens (7)

260.000 EUR

  • − unschädliches Verwaltungsvermögen (8)

5.009.458 EUR

  • = verbleiben (mindestens 0)

− EUR

  • + junges Verwaltungsvermögen (1)

− EUR

  • + junge Finanzmittel (1)

        − EUR

  • = Nettowert Verwaltungsverm. nach Abzug unschädl. Verwaltungsverm.

− EUR

  • 10 Ermittlung des begünstigten Vermögens
  • Unternehmenswert

50.354.583 EUR

  • − Nettowert Verwaltungsverm. nach Abzug unschädl. Verwaltungsverm. (9)

        − EUR

  • = begünstigtes Vermögen

50.354.583 EUR

  • 11 Prüfung der 20 %-Grenze bei der Beantragung der Optionsverschonung
  • Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens (4)

260.000 EUR

  • + junges Verwaltungsvermögen (1)

− EUR

  • + junge Finanzmittel (1)

− EUR

   260.000 EUR

  • ÷ Unternehmenswert

50.354.583 EUR

  • = Quote

0,52 %

Es liegt somit ausschließlich begünstigtes Vermögen vor, und die Nettoverwaltungsvermögensquote liegt bei 0,52 %, sodass auch ein Antrag auf Optionsverschonung gestellt werden kann.

3.3 Problematik Großerwerb

Vorliegend beträgt der Unternehmenswert mehr als 26 Mio. EUR, sodass ein Großerwerb vorliegen würde, soweit die Unternehmensanteile vollständig übergehen würden. Es wäre nun denkbar, nur einen Anteil zu übertragen (hier 51,63 %), sodass die Grenze von 26 Mio. EUR nicht gerissen wird. In diesem Fall wäre die nächste Übertragung aufgrund der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG erst mit Ablauf einer Wartezeit von zehn Jahren möglich.

Peter Michel möchte vorliegend seine gesamte Beteiligung auf die Tochter übertragen. In diesem Fall sind die Auswirkungen des § 13c ErbStG und des § 28a ErbStG zu prüfen. Bis zu einem Erwerb von 90 Mio. EUR steht es den Beteiligten nämlich frei, entweder den Weg über § 13c ErbStG oder über § 28a ErbStG zu beschreiten. Nachstehend werden die Unterschiede gegenübergestellt.

3.3.1 § 13c ErbStG Antrag

Soweit der Erwerb von 26 Mio. EUR überschritten wird, ermäßigt sich die Begünstigung um jeweils einen Prozentpunkt je volle 750.000 EUR. Der Erwerb von 26 Mio. EUR wäre vorliegend um 24.354.583 EUR überschritten, was eine Abschmelzung von 32 % begründen würde. Die Abschmelzung wird sowohl bei der Regelverschonung als auch bei der Optionsverschonung durchgeführt.

Regelverschonung

Optionsverschonung

Steuerfreiheit „normalerweise“

85 %

100 %

Steuerfreiheit nach Kürzung

53 %

 68 %

Soweit der Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR zuvor noch nicht ausgeschöpft worden ist, würde sich eine Steuer i. H. v. 6.281.982 EUR bei Inanspruchnahme der Regelverschonung und i. H. v. 4.242.618 EUR bei Inanspruchnahme der Optionsverschonung ergeben.

3.3.2 Antrag nach § 28a ErbStG

Bei der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG erfolgt die Prüfung der Steuerfreiheit erwerberbezogen, da der Erwerber sein (nicht begünstigtes) Vermögen zu 50 % einzusetzen hat und die restliche Steuer erlassen bekommt. Laut Sachverhalt hat die Tochter ein Privatvermögen i. H. v. 2 Mio. EUR (bestehend aus Aktien und Festgeld). Dieses müsste sie zu 50 % zur Steuerbegleichung einsetzen.

Es erfolgt zunächst eine Steuerberechnung ohne Begünstigung. Die Steuer auf die 50.354.583 EUR würde 14.986.350 EUR betragen. Hiervon müsste die Tochter 1 Mio. EUR (50 % von 2 Mio. EUR) entrichten und würde die restlichen 13.986.350 EUR erlassen bekommen. Mithin wäre dies der zu präferierende Weg.

Beachten Sie — Das Privatvermögen ist vollumfänglich zu bewerten, und es gibt keine Freibeträge. Mithin wäre das Vermögen mit einem Wert von 1 EUR zu 0,50 EUR zur Steuerbegleichung einzusetzen. In der Praxis lässt sich insbesondere beim Hausrat mit Schätzwerten arbeiten, diese sollten jedoch sehr vorsichtig gewählt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Steuer u. a. unter der auflösenden Bedingung eines weiteren Erwerbs steht (§ 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG).

Fazit — Es lässt sich festhalten, dass durch die Multiplikation mit 13,75 eine maximale Überbewertung eintritt, die wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Gleichwohl besteht natürlich die Möglichkeit eines Verkehrswertgutachtens. Ein niedriger Unternehmenswert läuft jedoch meist entgegen der Möglichkeit einer Begünstigung. Es ist daher ratsam, Unternehmensübertragungen frühzeitig zu planen, zumal noch eine Haltefrist von fünf Jahren (Regelverschonung) beziehungsweise sieben Jahren (Optionsverschonung) nach der Unternehmensübertragung einzuhalten ist. Für unseren praktischen Fall lässt sich festhalten, dass die Übertragung entweder in zwei Tranchen erfolgen sollte, um einen Großerwerb zu vermeiden, oder unter Inanspruchnahme der Verschonungsbedarfsprüfung § 28a ErbStG in einer Tranche durchgeführt werden sollte. Für die Haltefrist empfiehlt sich die Einrichtung eines Lohnsummencontrollings.

AUSGABE: ErbBstg 2/2026, S. 42 · ID: 50671094

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