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BeamtenrechtCannabis, Tattoos, WhatsApp-Posts = Dienstliche Gefahren für Polizeibeamte im Check, Teil 2

Abo-Inhalt01.07.2024544 Min. Lesedauer

| Im 2. Teil liegt der Fokus dieser Rechtsprechungsübersicht auf Nebentätigkeiten und außergerichtliche Tätigkeiten von Polizeibeamten und Anwärtern. Nicht immer ist der Dienstherr begeistert, aber wann darf er sanktionieren? |

Rechtsprechungsübersicht / Dienstliche Gefahren für Polizeibeamte im Check

Kriminalhauptkommissar wirkt an Fernsehproduktionen mit

Ein Kriminalhauptkommissar hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt wird, um an zwei Fernsehproduktionen mitzuwirken (OVG NRW 13.4.16, 6 A 881/15, Abruf-Nr. 185921) fest. Bei den Fernsehproduktionen handelt es sich um sogenannte „scripted-reality“-Formate. Der Kläger sollte, abgesetzt vom gespielten, fiktiven Hauptgeschehen, als Kommentator kriminalpräventive Erläuterungen und Ratschläge geben. Der dienstvorgesetzte Landrat lehnte den Antrag auf Nebentätigkeit ab. Solche Formate entsprächen nicht den Zielen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit. Sie erweckten den Eindruck der Dokumentation realer Situationen, seien aber reine Fiktion und verfälschten dadurch das Bild der tatsächlichen Polizeiarbeit. Das VG stellte bereits zu Recht fest, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, ihm die Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen. Die Nebentätigkeit sei dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht abträglich gewesen.

AUB und

mit nicht genehmigter Nebentätigkeit unterwegs

Ein Polizeibeamter, der über mehr als ein Jahr krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, ging zugleich in diesem Zeitraum einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nach. Er wurde daher wegen ungenehmigter Nebentätigkeit zu Recht aus dem Dienst entfernt (OVG Rheinland-Pfalz 17.11.21, 3A 10118/21.OVG). Der Beamte machte geltend, er habe lediglich sporadisch und unentgeltlich im Restaurantbetrieb seiner Familie mitgeholfen. Zudem sei ihm geraten worden, wegen einer Depression „unter die Leute zu gehen“.

Das OVG wies nach einer Beweisaufnahme, bei der u. a. Gäste des Lokals und die mit den Ermittlungsmaßnahmen betrauten Polizeibeamten vernommen wurden, die Berufung zurück. Der Beamte habe sich nicht lediglich bei seiner Familie im Lokal aufgehalten, sondern sei dort vielmehr auch einer Nebentätigkeit nachgegangen, obwohl er über Monate hinweg krankgeschrieben gewesen sei. Das sei ein schweres Dienstvergehen, welches seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Für einen Beamten, der sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg kontinuierlich und bewusst über das Nebentätigkeitsrecht hinwegsetze, könne die Allgemeinheit berechtigterweise kein Verständnis aufbringen.

Bewerber mit zu viel „Clannähe“

Steht ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst im Verdacht der Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus, darf seine Einstellung bis zur Klärung der Vorwürfe verweigert werden (VG Berlin 24.3.21, VG 5 L 78/21, Abruf-Nr. 221855). Der Polizeipräsident Berlin lehnte die Bewerbung ab, weil im Rahmen der Leumundsprüfung eine große räumliche, freundschaftliche und verwandtschaftliche Nähe des Mannes zu kriminalitätsbelasteten Milieus festgestellt worden sei. Auch wenn der Antragsteller strafrechtlich nicht vorbelastet sei, berge dies das erhebliche Risiko eines Interessenkonflikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf stehe.

Ferner sei die Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausführung zu befürchten. Es sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die erst im Klageverfahren erfolgen könne. Hier müsse die Frage beantwortet werden, ob es hinreichende Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt bzw. die Einflussnahme Dritter auf die Dienstausübung des Bewerbers geben könne.

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AUSGABE: AA 7/2024, S. 123 · ID: 50066870

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