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VertragsarztrechtVersichertenpauschale nach Nr. 03000: Die bloße Konsultation (am Empfangstresen) reicht nicht!

Abo-Inhalt 28.02.2024 5 Min. Lesedauer Von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de

| Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat im Fall einer Plausibilitätsprüfung einer hausärztlichen Praxis über die Voraussetzungen entschieden, unter denen die Versichertenpauschale (EBM-Nr. 03000) abgerechnet werden darf. Abweichend von der vorhergehenden rechtlichen Bewertung durch das Sozialgericht Berlin (siehe hierzu AAA 12/2020, Seite 13) wurde die Honorarkürzung zulasten des Hausarztes letztlich bestätigt. Daraus ergeben sich für alle vertragsärztlichen Fachgruppen, die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen abrechnen, erhebliche Konsequenzen (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.09.2023, Az. L 7 KA 29/20). |

Ausgabe: 3/2024, S. 10 · ID: 49932785

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2024

ABC der Abrechnung

„C“ – Chronischer Husten

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Seite 17
04.03.2024
4 Min. Lesedauer

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