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AlternativmedizinGOÄ: So rechnen Sie aufwendige Anamnesen bei alternativen Heilmethoden ohne Homöopathie ab
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Hinweis an Redaktion
| Manche alternative Heilmethoden erfordern eine aufwendige Anamnese. Für die Homöopathie sieht die GOÄ dafür die Nr. 30 für eine Erstanamnese und die Nr. 31 für eine Folgeanamnese vor. Andere aufwendige Anamnesen für alternative Heilmethoden sind in der GOÄ nicht abgebildet. Grundsätzlich sieht die GOÄ ja für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, die Analogabrechnung vor. Bisher ist die Analogabrechnung der Nr. 30 GOÄ gerichtlich nur für die Schmerztherapie erlaubt. Und doch mehren sich die Expertenauffassungen, nach denen eine Analogabrechnung auch bei Anamnesen für andere alternative Verfahren infrage kommt. |
Ausgabe: 3/2024, S. 8 · ID: 49803971
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