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Hausarzt-eEtbudgetierungSo werden die (restlichen) budgetierten hausärztlichen Leistungen in den KVen vergütet

Abo-Inhalt05.11.202554 Min. Lesedauer

| Seit dem Quartal IV/2025 werden die meisten hausärztlichen Leistungen entbudgetiert und mit dem Orientierungswert vergütet. Es stellt sich jedoch die Frage, wie die weiteren, nicht der Entbudgetierung unterliegenden Leistungen, in den unterschiedlichen KVen vergütet werden. Diese Frage ist insbesondere für Hausarztpraxen mit einem hohen Anteil an weiterhin budgetierten Leistungen von Interesse. In diesem Beitrag werden für alle KVen (mit Ausnahme der KV Mecklenburg-Vorpommern) die seit dem 01.10.2025 geltenden Vergütungsregelungen für die bei Hausärzten unverändert budgetierten Leistungen skizziert. |

Die unverändert budgetierten Leistungen

Der Anteil der noch budgetierten hausärztlichen Leistungsbereiche ist insgesamt vergleichsweise gering. Die KV Niedersachsen hat diesen Anteil mit etwa 8,45 Prozent aller hausärztlichen Leistungen beziffert. In Hausarztpraxen mit einem großen Leistungsspektrum dürfte dieser Anteil jedoch deutlich höher sein. Zu den wesentlichen weiterhin gegebenenfalls budgetiert zu vergütenden Leistungen gehören

  • psychosomatische Leistungen (EBM-Nrn. 35100 bis 35120),
  • Sonografien (Kap. 33 EBM),
  • Schmerztherapie-Leistungen (EBM-Nrn. 30700 bis 30760) und
  • Leistungen der Kleinchirurgie (EBM-Nrn. 02300 bis 02313)

Honorarvolumen für alle budgetierten Leistungen

Die meisten KVen – nämlich neun – vergüten alle weiterhin budgetierten Leistungen aus einem gesonderten Honorartopf (Honorarvolumen). Reicht dieser Honorartopf nicht aus, um alle budgetierten Leistungen mit dem Orientierungswert zu vergüten, erfolgt eine Quotierung. Die Vergütungsquote ist daher für alle budgetierten Leistungen gleich.

Einige KVen garantieren für diese Leistungen eine bestimmte Mindestquote. Diese schwankt zwischen 38 Prozent (!) in Hamburg und 85 Prozent im Saarland für alle budgetierten Leistungen. Im KV-Bezirk Brandenburg wird eine Mindestquote von 90 Prozent für Schmerztherapie- und Sonografie-Leistungen garantiert.

Besondere Honorarvolumen für bestimmte Leistungen

Sechs KVen haben für bestimmte Leistungen, z. B. Psychosomatik, Schmerztherapie, Sonografie besondere Honorarvolumen gebildet, zum Teil auch hier mit Mindestquoten. Für einzelne Leistungsbereiche, z. B. Schmerztherapie, unvorhergesehene Inanspruchnahme und Besuche von Praxismitarbeitern in Nordrhein, ist eine volle Vergütung von 100 Prozent vorgesehen.

Eine Besonderheit gilt in der KV Sachsen-Anhalt, die die Systematik der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) fortführt. Statt bisher für 23 Leistungsbereiche gibt es dort nun QZV für 18 Leistungsbereiche.

Nr.

KV

Vergütungsregelung „restliche“ hausärztliche Leistungen

1

Baden-Württemberg

Besondere Honorarvolumen für die Psychosomatik (Nrn. 35100 bis 35120), die Schmerztherapie (Nrn. 30700 bis 30791) sowie restliche Leistungen (Sonografien, Kleinchirurgie u. a.); ggf. quotierte Vergütung.

2

Bayern

Grundsätzlich Vergütung mit dem Orientierungswert. Sollte das zur Verfügung stehende Honorarvolumen nicht ausreichen, ist die Möglichkeit einer Quotierung vorgesehen. In der Vergangenheit konnten aber auch diese Leistungen immer unbudgetiert ausgezahlt werden.

3

Berlin

Besondere Honorarvolumen für die Sonografie, Psychosomatik (Nrn. 35100 bis 35120), die Allergologie und Hyposensibilisierung (Nrn. 30110 bis 30131) sowie sonstige Leistungen (Kleinchirurgie u. a.); ggf. quotierte Vergütung.

4

Brandenburg

Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; ggf. quotierte Vergütung. Mindestquote für die Schmerztherapie (Nr. 30700 bis 30760) und Sonografien: 90 %; Zusatzquote für die Psychosomatik (Nrn. 35100 bis 35120) und Testverfahren nach Abschnitt 35.3 EBM.

5

Bremen

Besondere Honorarvolumen für 8 Leistungsbereiche (u. a. unvorhergesehene Inanspruchnahme, Sonografien, Psychosomatik, Akupunktur); Mindestquote jeweils 50 %

6

Hamburg

Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; ggf. quotierte Vergütung; Mindestquote Quartal IV/2025: 38 %

7

Hessen

Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; ggf. quotierte Vergütung; Mindestquote: 60 %

8

Mecklenburg-Vorpommern

Keine öffentlich zugänglichen Informationen verfügbar

9

Niedersachsen

Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; ggf. quotierte Vergütung.

10

Nordrhein

Vergütung der Schmerztherapie (Nrn. 30700 bis 30708), unvorhergesehene Inanspruchnahme (Nrn. 01100 bis 01102) und Besuche von Praxismitarbeitern (Nr.  8100, 38105) zu 100 %. Besondere Honorarvolumen für 6 weitere Leistungsbereiche (Psychosomatik, Sonografien, Allergologie u. a.); ggf. quotierte Vergütung.

11

Rheinland-Pfalz

Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; ggf. quotierte Vergütung.

12

Saarland

Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; ggf. quotierte Vergütung; Mindestquote: 85 %

13

Sachsen

Gesondertes Honorarvolumen Psychosomatik (Nrn. 35100, 35110) auf Basis eines arztindividuellen Budgets. Gesondertes Honorarvolumen für die schmerztherapeutische Grundpauschale Nr. 30700 mit Mindestquote von 75 %. Vergütung sonografischer Leistungen des Kap. 33 zu 100 %. Honorarvolumen für die restlichen Leistungen mit gemittelter Quote des Vorvorjahres.

14

Sachsen-Anhalt

Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen für 18 (!) Leistungsbereiche (Sonografien, Schmerztherapie, Kleinchirurgie u. a.)

15

Schleswig-Holstein

Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; ggf. quotierte Vergütung; Mindestquote: 50 %

16

Thüringen

Honorarvolumen für alle restlichen Leistungen; arztindividuelles Budget auf Basis des Vorjahresquartals; Vergütung von 65 % des Budgets zu 100 %, der restlichen Anforderungen mit einem floatenden individuellen Punktwert.

17

Westfalen-Lippe

Gesondertes Honorarvolumen für die Schmerztherapie (Nrn. 30700 bis 30708) und die Akupunktur (Nrn. 30790 und 30791); Vergütung zu 100 %; gesonderte Honorarvolumen für Psychosomatik (Nr. 35100 bis 35120), Sonografie und restliche Leistungen; ggf. quotierte Vergütung.

AUSGABE: AAA 11/2025, S. 3 · ID: 50601835

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