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Nov. 2025

>TelemedizinVideosprechstunde – die wichtigsten Abrechnungspositionen für Hausärzte

19.11.2025339 Min. Lesedauer

| Ab dem 01.01.2026 gewinnt die Durchführung von Videosprechstunden durch die Änderungen bei der Vorhaltepauschale eine größere Bedeutung. Die Höhe der Vorhaltepauschale hängt künftig u. a. davon ab, ob und in welchem Umfang Videosprechstunden abgehalten werden. Um das Kriterium für die Zuschläge zu der Vorhaltepauschale nach den Nrn. 03041 und 03042 zu erfüllen, müssen in mindestens 1 Prozent der Behandlungsfälle per Videosprechstunde durchgeführt werden, bei einer Hausarztpraxis mit 1.000 Behandlungsfällen also 10 Fälle per Videosprechstunde (AAA 09/2025, Seite 2). Nachfolgend fassen wir die für Hausärzte im Zusammenhang mit der Videosprechstunde abrechenbaren Leistungen zusammen. |

Versichertenpauschale und Zuschläge

Auch bei einem ersten Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Rahmen einer Videosprechstunde kann die hausärztliche Versichertenpauschale gemäß Nr. 03000 abgerechnet werden. Erfolgen anschließend keine weiteren persönlichen APK, ist dieser Behandlungsfall mit der Nr. 88220 zu kennzeichnen. Die KV setzt in diesen Behandlungsfällen die Nr. 03040 für die Vorhaltepauschale und gegebenenfalls die Nrn. 03060 und 03061 für die Beschäftigung einer NäPa hinzu.

Merke | Die Vergütung der Versichertenpauschale sowie der Nrn. 03040, 03060 und 03061 erfolgt mit einem Abschlag von 20 Prozent, also mit 80 Prozent der jeweiligen Punktzahl.

Technikzuschlag, Authentifizierung unbekannter Patienten und Zuschlag für bekannte Patienten

Zur Deckung der Kosten für den Videodienst rechnen Hausärzte als Zuschlag zur Versichertenpauschale die mit 40 Punkten bewertete Nr. 01450 ab. Für die Nr. 01450 gilt ein Höchstwert von 700 Punkten je Arzt und Quartal. Dieser Höchstwert wird bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht.

Für die Authentifizierung unbekannter Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde kann die mit 10 Punkten bewertete Nr. 01444 berechnet werden. Unbekannte Patienten in diesem Sinne sind Versicherte, die weder im laufenden Quartal noch im Vorquartal in der Praxis behandelt wurden.

Wird ein bekannter Patient ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde behandelt, setzt die KV in diesen Fällen automatisch die mit 30 Punkten bewertete Nr. 01452 zu. Dieser Zuschlag wird dafür gezahlt, dass sich die Praxis bei Bedarf um die Anschlussversorgung des Patienten kümmert, ihm zum Beispiel zeitnah einen Termin in der Praxis anbietet.

Bekannte Patienten in diesem Sinne sind Versicherte, bei denen in mindestens einem der letzten drei Vorquartale ein persönlicher APK in der Praxis des behandelnden Vertragsarztes stattgefunden hat.

Gesprächsleistungen

Im Rahmen einer hausärztlichen Videosprechstunde werden größtenteils Gespräche geführt. Handelt es sich dabei um problemorientierte Gespräche im Sinne der Nr. 03230, kann auch bei Videosprechstunden die Nr. 03230 abgerechnet werden. Derartige Gespräche müssen mit dem Zusatzbuchstaben „V“ gekennzeichnet werden. Als Gesprächsleistung im Rahmen einer Videosprechstunde kommen zudem die psychosomatischen Leistungen Nr. 35110 und – seit 01.01.2025 auch – die Nr. 35100 in Betracht. Auch diese Gespräche sind mit dem Zusatzbuchstaben „V“ zu kennzeichnen.

Hausärzte mit Abrechnungsgenehmigung für psychotherapeutische Leistungen können darüber hinaus viele psychotherapeutische Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde durchführen und abrechnen.

Weitere Leistungen

Für Hausärzte relevant sind weiterhin die

  • Nr. 03008 für die Vermittlung dringender Facharzttermine,
  • Nr. 01611 für die Verordnung medizinischer Rehabilitation,
  • Nr. 01613 für den Zuschlag geriatrische Rehabilitation.

Eine Übersicht über weitere, im Rahmen von Videosprechstunden abrechenbare Leistungen, beispielsweise Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen, finden Sie bei der KBV (iww.de/s14689) oder auch bei Ihrer KV. Für alle diese Leistungen gilt ebenfalls die Kennzeichnung mit „V“.

Abrechnungsübersicht: Videosprechstunde bei Hausärzten

EBM

Leistungslegende (Kurzfassung)

01444

Authentifizierung unbekannter Patient

01450

Technikpauschale

01452

Bekannter Patient bei ausschließlicher Videobehandlung – Zusetzung durch KV

01611

Verordnung medizinische Rehabilitation – Kennzeichnung „V“

01613

Zuschlag geriatrische Rehabilitation – Kennzeichnung „V“

03000

Versichertenpauschale – Kennzeichnung mit Nr. 88220 bei ausschließlicher Videobehandlung

03008

Vermittlung dringender Facharzttermin – Kennzeichnung „V“

03040

Vorhaltepauschale – Zusetzung durch KV

03060/ 03061

NäPa-Pauschale – Zusetzung durch KV

03230

Hausärztliches Gespräch – Kennzeichnung „V“

35100

Differenzialdiagnostik Psychosomatik – Kennzeichnung „V“

35110

Verbale Intervention – Kennzeichnung „V“

AUSGABE: AAA 11/2025, S. 5 · ID: 50613283

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