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GOÄ & EBMAbrechnung von COVID-19-Impfungen – Update November 2025

Abo-Inhalt05.11.202548 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

| Seit dem 08.04.2023 ist die Schutzimpfung gegen COVID-19 Teil der Regelversorgung für alle GKV-Patienten. Abrechnung und Vergütung erfolgen damit nach den regional verhandelten Impfvereinbarungen der einzelnen KVen. Für die Abrechnung sind bundesweit gültige Pseudo-Gebührenpositionen vereinbart. Diese ändern sich durch erforderliche Anpassungen des Impfstoffs aufgrund von Virusmutationen immer wieder, zuletzt im November 2025. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich geändert hat. |

PKV-Patienten

Bei Privatpatienten wird die Impfung gegen COVID-19 – wie alle Impfungen – mit der Nr. 375 GOÄ (80 Punkte) abgerechnet. Daneben ist immer auch die Nr. 1 GOÄ und evtl. auch eine klinische Untersuchung abrechenbar. Mit der Impfposition bereits abgegolten und damit nicht gesondert abrechenbar ist allerdings entsprechend der Leistungslegende der Eintrag in den Impfausweis. Sollte die Impfung z. B. gegen COVID-19 mit einer zweiten Impfung (beispielsweise gegen Influenza) kombiniert werden, kann diese Zusatzinjektion mit der Nr. 377 GOÄ (50 Punkte) abgerechnet werden. Allerdings darf man nicht vergessen, dass dann entsprechend der Präambel Nr. 3 zu diesem Abschnitt die Nr. 1 neben den Nrn. 376 bis 378 GOÄ nicht berechnet werden darf.

GOÄ-Abrechnungsbeispiel: Impfung gegen COVID-19

GOÄ-Position

Leistung

Punkte

Euro*

1

Beratung

80

10,72

5

Symptombezogene Untersuchung

80

10,72

375

Impfung i.m./s.c.

80

10,72

GKV-Patienten

Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten erfolgt die Dokumentation der Impfung zum einen in der Patientenakte und zum anderen auch im Impfausweis. Die für den jeweiligen Impfstoff aktuellen und individuellen Pseudo-Gebührenpositionen lauten:

  • Nr. 88348 für BioNTech/Pfizer KP.2 angepasst
  • Nr. 88345 für BioNTech/Pfizer JN.1 angepasst
  • Nr. 88349 für BioNTech/Pfizer LP.8.1 angepasst
  • Nr. 88347 für Moderna JN.1 angepasst
  • Nr. 88353 für Moderna LP.8.1 angepasst
  • Nr. 88346 für Nuvaxovid JN.1

Bei der Abrechnung müssen diese Pseudopositionen mit einem Suffix versehen werden, welches Aufschluss darüber gibt, ob es sich um eine allgemeine Indikation (A, B oder R) oder eine berufliche Indikation (V, W oder X) handelt. Außerdem geben die Suffixe Auskunft darüber, ob es sich um die erste (A, V), die zweite (B, W) oder um eine Auffrischimpfung (C, R) handelt. Bei Auffrischimpfungen muss dann noch angegeben werden, die wievielte Impfung es insgesamt ist. Nach Erst- und Zweitimpfung ist die erste Nachimpfung dann die insgesamt dritte Impfung, beim zweiten Booster wäre es die vierte Impfung. Auch durchgemachte COVID-19-Infektionen werden dabei wie eine Impfung mitgezählt. Hat jemand nach der ersten Impfung eine COVID-19-Infektion durchgemacht und wird erneut geimpft, dann zählt diese als Auffrischimpfung und wird dann als zweite Impfung dokumentiert.

Tabelle: Pseudo-Gebührenpositionen für die COVID-19-Impfung

Impfstoff / Indikation

1. Impfung

2. Impfung

Auffrischimpfung

BioNTech/Pfizer KP.2 angepasst

Allgemein

88348A

88348B

88348R

Beruflich

88348V

88438W

88348X

BioNTech/Pfizer JN.1 angepasst*

Allgemein

88345A

88345B

88345R

Beruflich

88345V

88345W

88345X

BioNTech/Pfizer LP.8.1 angepasst

Allgemein

88349A

88349B

88349R

Beruflich

88349V

88349W

88349X

Voraussichtlich ab dem 17.11.2025 verfügbar: Nuvaxovid JN.1 Fertigspritze

Allgemein

88346A

88346B

88346R

Beruflich

88346V

88346W

88346X

Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer (für Säuglinge und Kinder von 6 Monaten bis 4 Jahren) und

Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis LP.8.1 von BioNTech/Pfizer (für Kinder 5 bis 11 Jahre)**

Allgemein

88349A

88349B

88349R

Beruflich

88349V

88349W

88349X

Moderna JN.1 angepasst***

Allgemein

88347A

88347B

88347R

Beruflich

88347V

88347W

88347X

Moderna LP.8.1 angepasst***

Allgemein

88353A

88353B

88353R

Beruflich

88353V

88353W

88353X

Impfstoffbestellung

Die Bestellung aller COVID-19-Impfstoffe erfolgt gemeinsam für GKV- und Privatpatienten auf einem normalen Kassenrezept (Muster 16). Kostenträger ist das „Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)“, das Institutskennzeichen (IK) ist die Nr. 103609999.

AUSGABE: AAA 11/2025, S. 7 · ID: 50597993

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