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PrivatliquidationStellungnahme der BZÄK konkretisiert die Loslösung vom Basistarif

Abo-Inhalt22.02.2024409 Min. Lesedauer

| Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), haben Anspruch auf eine Versorgung, die im GKV-Sachleistungskatalog enthalten ist. Wer darüber hinausgehende Leistungen wünscht, muss nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) eine Privatvereinbarung schließen. Für privat (PKV-)Versicherte im Basistarif (AAZ 11/2014, Seite 11) gibt es mit der Loslösung vom Basistarif ein ähnliches Konstrukt. Allerdings fehlten dazu bisher explizite Regelungen. Wie auch zur aufsuchenden Betreuung in Pflegeeinrichtungen (AAZ 12/2023, Seite 3 ff.) hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) im Rahmen ihrer Stellungnahmen zur GOZ im September 2023 Empfehlungen veröffentlicht, um diese Regelungslücke zu schließen. |

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AUSGABE: AAZ 3/2024, S. 6 · ID: 49899800

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