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März 2024

VergütungsrechtPflegeheimbesuch: Neben der BEMA-Nr. 153 sind die Nrn. 161 und 162 nicht berechnungsfähig

Abo-Inhalt21.02.2024423 Min. LesedauerVon RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster

| Wer Besuchsleistungen nach BEMA-Nr. 153 erbringt, darf keine Zuschläge nach den BEMA-Nrn. 161 und 162 abrechnen. Daran ändert auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nichts (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2023, Az. L 7 KA 43/19). Wer daher regelmäßig planbare Besuche in Pflegeheimen durchführt, sollte prüfen, ob der Abschluss eines Kooperationsvertrags sinnvoll ist. |

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AUSGABE: AAZ 3/2024, S. 2 · ID: 49905270

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