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PrivatvereinbarungBGH: Aktualisierter HKP bedarf keiner Schriftform!

Abo-Inhalt21.08.20241469 Min. LesedauerVon RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster

| Für einen zu erstellenden Heil- und Kostenplan (HKP) bei einer auf Wunsch des Patienten von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Versorgung besteht kein Schriftformerfordernis (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 02.05.2024, Az. III ZR 197/23). Völlig zu Recht erteilt der BGH überzogenen Schriftformerfordernissen eine Absage und legt dogmatisch dar, warum ein Schriftformerfordernis bei einem HKP unter Beachtung des Schutzes des Patienten vor Übereilung nicht erforderlich ist. Erfreulich für alle Zahnärzte, denn im Praxisalltag ist es ohnehin schwer genug, die immer komplexeren administrativen Anforderungen zu erfüllen. |

Patient hatte realisierten HKP nicht unterzeichnet und Zahlung verweigert

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AUSGABE: AAZ 9/2024, S. 2 · ID: 50131181

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