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KostenerstattungZufallsbefund während privater Endo rechtfertigt keine Erstattung durch die Krankenkasse
| Eine nachträgliche Kostenerstattung für eine private Endodontie-Behandlung (AAZ 06/2024, Seite 2 ff.) durch die gesetzliche Krankenkasse ist nahezu ausgeschlossen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich in diesem Rahmen pathologische Zufallsbefunde ergeben, die keinen Einfluss darauf haben, dass die Privatbehandlung nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) indiziert war. Eine Patientin, die von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für privatzahnärztliche Leistungen verlangte und dies vor allem mit einem nachträglich festgestellten Zufallsbefund begründete, scheiterte mit ihrer Klage (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2023, Az. L 11 KR 3426/22). |
AUSGABE: AAZ 6/2025, S. 2 · ID: 50381110