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ArzneimittelabrechnungHash-Code und Z-Daten: Übergangsfrist bis zum 30.06.2022
| Seit dem 01.01.2022 muss auch bei der Abgabe von Rezepturen nach den §§ 4 und 5 Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sowie bei der Abgabe von Rezepturen und Fertigarzneimittelteilmengen nach den Anlagen 4 und 5 zur Hilfstaxe ein Hash-Code auf das Papierrezept gedruckt und ein Z-Datensatz an den Kostenträger übermittelt werden. Innerhalb der vereinbarten Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 darf bei Versagen der Technik die Abrechnung von Papierrezepten aber noch auf die herkömmliche Art erfolgen. |
| Seit dem 01.01.2022 muss auch bei der Abgabe von Rezepturen nach den §§ 4 und 5 Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sowie bei der Abgabe von Rezepturen und Fertigarzneimittelteilmengen nach den Anlagen 4 und 5 zur Hilfstaxe ein Hash-Code auf das Papierrezept gedruckt und ein Z-Datensatz an den Kostenträger übermittelt werden. Innerhalb der vereinbarten Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 darf bei Versagen der Technik die Abrechnung von Papierrezepten aber noch auf die herkömmliche Art erfolgen. |
AUSGABE: AH 2/2022, S. 1 · ID: 47918287