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Feb. 2023

KostenträgerErsatzkassen: Einheitliche Teststreifenvereinbarung

04.01.20231977 Min. Lesedauer

| Seit dem 01.01.2023 gilt die 2. Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag (AVV) vom 01.03.2021 zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV). Da die Anlage 4 nun auch für die BARMER gilt, existiert erstmals eine einheitliche Regelung zur Blutzuckerteststreifenquote für alle Ersatzkassen. |

| Seit dem 01.01.2023 gilt die 2. Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag (AVV) vom 01.03.2021 zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV). Da die Anlage 4 nun auch für die BARMER gilt, existiert erstmals eine einheitliche Regelung zur Blutzuckerteststreifenquote für alle Ersatzkassen. |

AUSGABE: AH 2/2023, S. 1 · ID: 48975650

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