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Mai 2023

LieferengpässeAbgabe von Arzneimitteln an andere Apotheken ist erlaubt

28.03.20234264 Min. Lesedauer

| Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen stellt klar, dass § 17 Abs. 6c Ziff. 5 Apothekenbetriebsordnung bei Lieferengpässen von dringend benötigten Medikamenten Anwendung findet. Apotheken dürfen somit Arzneimittel (mit Ausnahme von Betäubungsmitteln) sowie Rezeptur- und Defekturarzneimittel (jedoch keine Wirkstoffe) ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere Apotheken abgeben, auch wenn diese nicht zum selben Filialverbund gehören. Abgaben und Wareneingänge sind mit Chargenbezeichnungen lückenlos zu dokumentieren. |

| Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen stellt klar, dass § 17 Abs. 6c Ziff. 5 Apothekenbetriebsordnung bei Lieferengpässen von dringend benötigten Medikamenten Anwendung findet. Apotheken dürfen somit Arzneimittel (mit Ausnahme von Betäubungsmitteln) sowie Rezeptur- und Defekturarzneimittel (jedoch keine Wirkstoffe) ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere Apotheken abgeben, auch wenn diese nicht zum selben Filialverbund gehören. Abgaben und Wareneingänge sind mit Chargenbezeichnungen lückenlos zu dokumentieren. |

AUSGABE: AH 5/2023, S. 1 · ID: 49308292

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