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DokumentationNo-Q: Umgang mit verlängerter Aufbewahrungsfrist
| Am 05.12.2024 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Kraft getreten. Diese sieht verlängerte Aufbewahrungsfristen für alle abrechnungsrelevanten Unterlagen über durchgeführte Tests auf das SARS-CoV-2-Virus und über die Finanzierung der Testzentren bis zum 31.12.2028 vor. |
Alle Apotheken, die die im Rahmen der Covid-Testungen erhobenen Daten über die No-Q GmbH haben speichern lassen, müssen sich nun entscheiden, ob sie die Daten auch über den verlängerten Zeitraum dort speichern lassen möchten, ob sie eine Herausgabe der Daten gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 Buchst. g Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verlangen oder ob sie die Löschung der Daten nach vorherigem eigenen Datenexport veranlassen wollen. In den ersten beiden Fällen entstehen unvorhergesehene Zusatzkosten, die betroffenen Apotheken müssen sich daher aktiv mit der No-Q GmbH auf eines der angebotenen Kostenmodelle verständigen.
AUSGABE: AH 4/2025, S. 1 · ID: 50343591