Arzneimittel-AbrechnungSichtbezug in der Apotheke: Betäubungsmittelgebühr ist nur einmal abrechenbar
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Hinweis an Redaktion
| Übernimmt eine Apotheke aufgrund einer Vereinbarung mit dem verordnenden Arzt die Überlassung eines Substitutionsmittels an einen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch (sogenannter Sichtbezug), kann die Gebühr nach § 7 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nur einmal bei der Einlösung des Rezepts und nicht bei jeder Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch abgerechnet werden (Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 11.03.2025, Az. L 5 KR 294/22). |
Sachverhalt
ID: 50420094
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