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PersonalVoraussetzungen an eine Weiterbildungsvereinbarung
Abruf-Nr. 220828
| Eine Fort- und Weiterbildungsvereinbarung zusätzlich zum Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer, einen Teil der Kosten zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt. Die Rückzahlungsklausel muss nach dem LAG Hamm weiter differenzieren, um wirksam zu sein (29.1.21, 1 Sa 954/20, Abruf-Nr. 220828). |
Eine Vereinbarung ist u. a. deshalb unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. So muss der Arbeitgeber danach differenzieren, dass bei einer berechtigten und nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden personenbedingten Eigenkündigung keine Zahlungspflicht besteht. Ist der Arbeitnehmer personenbedingt bis zum Ablauf der Bleibefrist nicht mehr in der Lage, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, hat er es auch nicht mehr in der Hand, den berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers zu entsprechen, die Fortbildungsinvestitionen nutzen zu können.
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AUSGABE: AK 4/2022, S. 56 · ID: 47489114