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Vorsicht am TelefonWas besprochen wurde, muss schriftlich fixiert sein
Abruf-Nr. 231800
| Das geschieht häufiger, als man denkt: Die Bevollmächtigten besprechen am Telefon eine mögliche Einigung, anschließend geht ein Vergleichstext an das Gericht. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Dresden zeigt (26.7.22, 18 U 24/22, Abruf-Nr. 231800): Die Parteien müssen genau darauf achten, dass auch kleine Bedingungen detailliert dokumentiert sind. |
Im vorliegenden Fall machte der Beklagtenvertreter im Termin glaubhaft geltend, dass die Zustimmung der Rechtsschutzversicherung als Bedingung zum Vergleich nicht im Telefonat der Parteien angesprochen worden war. Zu einer solchen Bedingung fand sich auch nichts in dem Vergleichs- und Begleittext an das Gericht.
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AUSGABE: AK 11/2022, S. 183 · ID: 48573855