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Elektronischer RechtsverkehrBehördenkommunikation ist für Anwälte einfacher geworden
| Seit dem 1.1.24 können durch eine Änderung des § 3a Abs. 3 VwVfG Schriftsätze auch gegenüber Behörden in Verwaltungsverfahren über den sog. sicheren Übermittlungsweg wirksam eingereicht werden. Das heißt: Es ist keine qeS nötig; der Anwalt kann selbst eine von dem Erklärenden elektronisch (einfach) signierte Erklärung aus seinem beA versenden. Bislang galt diese Formerleichterung nach § 130a ZPO und den parallelen Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen nur für gerichtliche Verfahren. |
| Seit dem 1.1.24 können durch eine Änderung des § 3a Abs. 3 VwVfG Schriftsätze auch gegenüber Behörden in Verwaltungsverfahren über den sog. sicheren Übermittlungsweg wirksam eingereicht werden. Das heißt: Es ist keine qeS nötig; der Anwalt kann selbst eine von dem Erklärenden elektronisch (einfach) signierte Erklärung aus seinem beA versenden. Bislang galt diese Formerleichterung nach § 130a ZPO und den parallelen Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen nur für gerichtliche Verfahren. |
AUSGABE: AK 3/2024, S. 37 · ID: 49886133